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Beleidigung von Polizeibeamten – Auslegung einer Äußerung

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Ein Moderator einer Corona-Demo in Ingolstadt, der Polizisten als „Nervzwerge“ bezeichnet hatte, ist vom Bayerischen Obersten Landesgericht freigesprochen worden. Das Gericht sah in der Äußerung des Mannes, der zuvor wegen Beleidigung verurteilt worden war, möglicherweise eine zulässige Kritik am Polizeieinsatz. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Grenzen der Meinungsfreiheit bei Demonstrationen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 206 StRR 63/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: BayObLG Datum: 18.03.2024 Aktenzeichen: 206 StRR 63/24 Verfahrensart: Revision im Strafverfahren wegen Beleidigung Rechtsbereiche: Strafrecht, Meinungsfreiheit Beteiligte Parteien: Angeklagter: Moderierte eine Versammlung und wurde wegen Beleidigung verurteilt, weil er Polizeibeamte als „Nervzwerge“ bezeichnete. Er argumentierte, dass seine Äußerung durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sei und dass es sich um generelle Kritik an der Polizeivorgehensweise handelte. Staatsanwaltschaft Ingolstadt: Verfolgte den Fall der vermeintlichen Beleidigung von Polizeibeamten. Generalstaatsanwaltschaft München: Beantragte die Zurückweisung der Revision des Angeklagten. Um was ging es? Sachverhalt: Der Angeklagte fungierte als Moderator bei einer Versammlung und machte eine Äußerung über Polizeibeamte, die er als „Nervzwerge“ bezeichnete, nachdem die Polizei Maßnahmen zur Einhaltung von Abstandsregeln gefordert hatte. Die Polizeibeamten fühlten sich durch die Äußerung beleidigt. Kern des Rechtsstreits: Ob die Äußerung eine persönliche Beleidigung darstellt oder als Kritik an der Vorgehensweise der Polizei durch Meinungsfreiheit geschützt ist. Was wurde entschieden? Entscheidung: Der Angeklagte w


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