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Abbedingung der Wartezeit nach KSchG durch Probezeitvereinbarung

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Eine Berliner Kundenberaterin zog vor Gericht, weil ihr Arbeitgeber sie nach nur vier Monaten in der Probezeit entließ. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gab ihr Recht und erklärte die im Arbeitsvertrag vereinbarte Probezeit von vier Monaten für unwirksam. Der Fall zeigt, dass die Dauer der Probezeit bei befristeten Arbeitsverträgen im Verhältnis zur Gesamtlaufzeit stehen muss. Zum vorliegenden Urteil Az.: 19 Sa 1150/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Datum: 02.07.2024 Aktenzeichen: 19 Sa 1150/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Kündigungsschutzstreit Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Beteiligte Parteien: Klägerin: Eine Arbeitnehmerin, die gegen die Wirksamkeit ihrer Kündigung seitens ihres Arbeitgebers klagt. Sie argumentiert, dass die vereinbarte viermonatige Probezeit gegen das TzBfG verstößt und aufgrund der Unangemessenheit nicht zur Anwendung der verkürzten Kündigungsfrist führen dürfe. Beklagte: Ein Unternehmen, das die


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