Ein gemeinnütziger Verein in Deutschland streitet sich mit der Stadt M. über die Gebühren für die Verlängerung eines Erbbaurechtsvertrags. Der Verein pocht auf seine Gemeinnützigkeit, um die Kosten zu reduzieren, während die Stadt auf eine gerechte Verteilung der Gebühren besteht. Das Oberlandesgericht Karlsruhe musste nun entscheiden, wer letztendlich für die Kosten aufkommen muss. Zum vorliegenden Urteil Az.: 19 W 14/24 (Wx) | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe Datum: 24.04.2024 Aktenzeichen: 19 W 14/24 (Wx) Verfahrensart: Beschwerdeverfahren im Rahmen einer Kostenberechnung zu einem Erbbaurechtsvertrag Rechtsbereiche: Kostenrecht, Erbbaurecht Beteiligte Parteien: Stadt M.: Diese Partei ist gebührenbefreit und hatte in einem Nachtrag zu einem Erbbaurechtsvertrag Änderungen beantragt. Ihre Gebührenbefreiung resultiert aus ihrer Stellung als Eigentümerin. Beteiligter 1: Ein gemeinnütziger Verein, der für die anfallenden Gebühren des Erbbaurechtsvertrages haftet. Er argumentierte, dass er aufgrund seiner Gemeinnützigkeit von Gebühren befreit sein sollte, was nicht belegt wurde. Beteiligter 2: Vertreter der Staatskasse, der um eine klare Festlegung der Gebührenhöhe für den Beteiligten 1 bemüht ist. Um was ging es? Sachverhalt: Die Stadt M. und ein gemeinnütziger Verein schlossen einen Nachtrag zu einem Erbbaurechtsvertrag. Hierbei wurden verschiedene Vertragsänderungen vorgenommen, die eine Grundbucheintragung erforderten. Es entstand Streit darüber, wer für die dabei anfallenden Gebühren haftet. Kern des Rechtsstr
Ganzen Artikel lesen auf: Medizinrechtsiegen.de OLG Dresden – Az.: 4 W 386/21 – Beschluss vom 28.06.2021 1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichtes Zwickau vom 18.05.2021 – 1 O 1095/18 – wie folgt abgeändert: Den Beklagten sind Kopien der beigezogenen Originalbehandlungsunterlagen gegen Kostenerstattung zu übersenden. 2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe […]