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Vertrag über Erbbaurechts-Verlängerung bei teilweiser Kostenbefreiung

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Ein gemeinnütziger Verein in Deutschland streitet sich mit der Stadt M. über die Gebühren für die Verlängerung eines Erbbaurechtsvertrags. Der Verein pocht auf seine Gemeinnützigkeit, um die Kosten zu reduzieren, während die Stadt auf eine gerechte Verteilung der Gebühren besteht. Das Oberlandesgericht Karlsruhe musste nun entscheiden, wer letztendlich für die Kosten aufkommen muss. Zum vorliegenden Urteil Az.: 19 W 14/24 (Wx) | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
  • Datum: 24.04.2024
  • Aktenzeichen: 19 W 14/24 (Wx)
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren im Rahmen einer Kostenberechnung zu einem Erbbaurechtsvertrag
  • Rechtsbereiche: Kostenrecht, Erbbaurecht

Beteiligte Parteien:

  • Stadt M.: Diese Partei ist gebührenbefreit und hatte in einem Nachtrag zu einem Erbbaurechtsvertrag Änderungen beantragt. Ihre Gebührenbefreiung resultiert aus ihrer Stellung als Eigentümerin.
  • Beteiligter 1: Ein gemeinnütziger Verein, der für die anfallenden Gebühren des Erbbaurechtsvertrages haftet. Er argumentierte, dass er aufgrund seiner Gemeinnützigkeit von Gebühren befreit sein sollte, was nicht belegt wurde.
  • Beteiligter 2: Vertreter der Staatskasse, der um eine klare Festlegung der Gebührenhöhe für den Beteiligten 1 bemüht ist.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Stadt M. und ein gemeinnütziger Verein schlossen einen Nachtrag zu einem Erbbaurechtsvertrag. Hierbei wurden verschiedene Vertragsänderungen vorgenommen, die eine Grundbucheintragung erforderten. Es entstand Streit darüber, wer für die dabei anfallenden Gebühren haftet.
  • Kern des Rechtsstreits: Klärung der Kostentragungspflicht bei Änderungen eines Erbbaurechts, insbesondere ob ein Vertrag als Tauschgeschäft zu betrachten ist und welche Gebühren bei einem bestehenden Erbbaurecht fällig werden, wenn Parteien als Gesamtschuldner haften und eine Partei gebührenbefreit ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beschwerde des Beteiligten 2 hatte Erfolg. Es wurde entschieden, dass der Beteiligte 1 als nicht gebührenbefreiter Vertragspartner die Hälfte der Gebühren für die Grundbuchänderungen zu tragen hat.
  • Begründung: Die Urkundsbeteiligten haften als Gesamtschuldner für Gebühren. Da der Beteiligte 1 keine Gebührenbefreiung nachweisen konnte, sind die Gebühren entsprechend halbiert zu verteilen. Es wurde auch festgestellt, dass keine gesetzliche Kostentragungsregelung für die Inhaltsänderung des Erbbaurechts besteht.
  • Folgen: Der Beteiligte 1 muss eine höhere Gebühr als ursprünglich angenommen tragen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei fehlender gesetzlicher Regelung eine hälftige Gebührenverteilung zulässig ist, wenn eine Partei von der Gebühr befreit ist. Die Möglichkeit weiterer Rechtsmittel wurde nicht zugelassen.

Erbbaurechtsvertrag: Urteile zur Verlängerung und Kostenbefreiung erläutert

Der Erbbaurechtsvertrag gilt als eine besondere Form des Immobilienrechts, die es ermöglicht, Grundstücke langfristig zu nutzen, ohne sie zu erwerben. Dieser Vertrag regelt die Nutzung eines Grundstücks gegen Zahlung eines Erbbauzinses und kann in bestimmten Fällen verlängert werden. Eine Erbbaurechtsverlängerung kann für die Eigentümer einer Immobilie von Bedeutung sein, insbesondere wenn eine teilweise Kostenbefreiung für den Erbbauzins vereinbart wird….


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