Ein Jährlingshengst stirbt nach einer Darmdrehung – die Besitzerin klagt auf Schadensersatz in Höhe von 30.000 Euro gegen den Stallbetreiber und wirft ihm unzureichende Überwachung vor. Doch das Landgericht Ravensburg weist die Klage ab, da die Besitzerin nicht beweisen kann, dass engmaschigere Kontrollen das Pferd gerettet hätten. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Sorgfaltspflichten von Stallbetreibern und die schwierige Beweislage bei Kolikfällen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 O 293/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Ravensburg Datum: 01.12.2023 Aktenzeichen: 5 O 293/22 Verfahrensart: Zivilverfahren Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Haftungsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Eigentümerin eines Pferdes, beansprucht Schadensersatz für den Tod ihres Pferdes, der ihrer Ansicht nach durch Pflichtverletzungen des Stallbetreibers verursacht wurde. Sie argumentiert, das Pferd wäre nicht ausreichend überwacht worden und Symptome einer Kolik seien nicht rechtzeitig erkannt und behandelt worden. Beklagter: Betreiber eines Pferdepensionsstalls, bestreitet jegliches pflichtwidriges Verhalten. Er argumentiert, dass das Pferd normal verhalten habe und erst kurz vor der Entdeckung der Symptome zu einem kritischen Zustand gekommen sei, und dass er seiner Überwachungspflicht nachgekommen sei. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin stellte ihr Pferd in einem Pensionsstall ein. Nach einer Röntgenuntersuchung am 13.04.2022, bei der das Pferd sediert wurde, zeigte das Pferd am 14.04.2022 erste Symptome einer Kolik. Erst am 15.04.2022 wurden bei dem Pferd schwerwiegende Koliksymptome festgestellt, die schließlich zur Euthanasie des Pferdes führten. Kern des Rechtsstreits:
Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de Tritt ein Käufer vom geschlossenen Autokaufvertrag zurück (z.B. wegen bestehenden Fahrzeugmängeln), so kann der Verkäufer Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer verlangen (BGH, Urteil vom 16.09.2009, Az.: VIII ZR 243/08).[…] Auszug aus der Quelle: https://www.rakotz.de/artikel/nutzungsersatz-beim-ruecktritt-vom-autokaufvertrag-_326/