Ein Porschefahrer aus dem Kreis Reutlingen wollte eine Rückfahrkamera nachrüsten und kaufte dafür eine Schnittstelle in einem Online-Forum. Doch die Installation misslang, der Bildschirm blieb schwarz und der Streit landete schließlich vor Gericht. Obwohl ein Gutachter die Kamera schließlich zum Laufen brachte, muss der Käufer nun die Prozesskosten von über 2.900 Euro tragen, da er zwischenzeitlich vom Kauf zurückgetreten war. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 C 263/21 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Bad Urach
- Datum: 14.03.2024
- Aktenzeichen: 1 C 263/21
- Verfahrensart: Zivilverfahren zur Rückabwicklung eines Kaufvertrags
- Rechtsbereiche: Kaufrecht, Zivilprozessrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eigentümer eines Porsche Cayman GT 4, der eine Schnittstelle für eine Rückfahrkamera von einem Privatverkäufer erwarb. Der Kläger argumentiert, dass die vom Beklagten eingebaute Schnittstelle nicht funktionierte und fordert die Rückabwicklung des Kaufvertrags, da der Beklagte seiner Verpflichtung zur funktionsgerechten Montage nicht nachgekommen sei.
- Beklagter: Privatverkäufer, der dem Kläger eine Schnittstelle verkauft und eingebaut hat. Der Beklagte behauptet, die Schnittstelle sei korrekt eingebaut worden und der Kläger hätte die erforderlichen Einstellungen selbst vornehmen müssen.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger kaufte und ließ von einem Bekannten eine Schnittstelle für das Infotainmentsystem eines Porsche einbauen, um eine Rückfahrkamera daran anzuschließen. Diese funktionierte nicht, da die Schalter an der Schnittstelle falsch eingestellt waren. Der Kläger verlangte Nachbesserung oder Rückabwicklung des Vertrags.
- Kern des Rechtsstreits: Hauptfrage war, ob der Beklagte die Montageverpflichtung korrekt erfüllt hatte und ob der Kläger daher zur Rückabwicklung des Kaufvertrags berechtigt war.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen, und der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
- Begründung: Obwohl die Klage des Klägers in der Sache begründet war – weil die richtige Montage nicht erfolgt war –, hatte die nachträgliche Korrektur durch den Sachverständigen keinen Einfluss auf den ursprünglichen Mangel bei Gefahrübergang. Die Erledigungserklärung des Klägers wurde nicht anerkannt, da der Mangel während des Prozesses beseitigt wurde, was die Rückgewährpflichten nicht beeinflusste.
- Folgen: Der Kläger trägt die Kosten für das Verfahren. Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine nachträgliche Funktionsherstellung der Kaufsache während des Prozesses nicht zur Erledigung des Rückgewährschuldverhältnisses führt.
Rücktritt vom Fahrzeugkauf: Rechte bei Mängeln und wichtige Fristen beachten
Der Rücktritt vom Fahrzeugkaufvertrag ist ein wichtiges Thema im Kaufrecht, insbesondere wenn es um Mängel geht. Käufer haben gemäß dem Sachmängelrecht bestimmte Gewährleistungsansprüche, die ihnen das Recht einräumen, den Kaufvertrag anzufechten oder zurückzutreten, wenn das Fahrzeug Mängel aufweist. Dabei ist das Rücktrittsrecht nicht uneingeschränkt, denn oftmals gibt es die Möglichkeit, Mängel zu beheben, bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden. Im Rahmen der Abwicklung eines Fahrzeugkaufs muss auch die Fristsetzung zur Mängelansprache beachtet werden….