Was sollten Käufer beachten, wenn sie eine Immobilie aus einer Zwangsversteigerung erwerben? Der Traum vom Eigenheim zum Schnäppchenpreis? Zwangsversteigerungen locken mit vermeintlich günstigen Immobilien. Doch Vorsicht: Der Kauf einer solchen Immobilie birgt auch erhebliche rechtliche Risiken. Dieser Artikel gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über die wichtigsten Fallstricke und zeigt, worauf Sie achten müssen, um keine bösen Überraschungen zu erleben. (Symbolfoto: Flux gen.) Das Wichtigste: Kurz & knapp Zwangsversteigerung einer Immobilie: Das Wichtigste im Überblick Kein Schnäppchen ohne Risiko: Zwangsversteigerungen können zwar günstige Immobilien bieten, bergen aber auch erhebliche Risiken. Gründliche Vorbereitung und Prüfung sind unerlässlich. Keine Gewährleistung: Im Gegensatz zum regulären Immobilienkauf gibt es bei Zwangsversteigerungen grundsätzlich keine Gewährleistung für Mängel. Der Käufer erwirbt die Immobilie „wie gesehen“. Besichtigung nicht garantiert: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Besichtigung. Ob eine Besichtigung möglich ist, liegt im Ermessen des Gerichts oder der Zustimmung des Eigentümers/Mieters. Grundbuch und Gutachten prüfen: Vor der Versteigerung sollten Interessenten unbedingt das Grundbuch (Eigentumsverhältnisse, Belastungen) und das Verkehrswertgutachten (Zustand, Wert) einsehen und idealerweise von einem Sachverständigen prüfen lassen. Mindestgebot beachten: Im ersten Versteigerungstermin muss das Gebot mindestens 50 % des Verkehrswerts erreichen, damit ein Zuschlag möglich ist. Liegt das Höchstgebot zwischen 50 % und 70 % des Verkehrswerts, kann der Gläubiger die Versagung des Zuschlags beantragen. In einem zweiten Termin entfallen diese Gre
Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de OLG Celle – Az.: 4 W 39/11 – Beschluss vom 25.05.2011 Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Osterholz-Scharmbeck vom 16. Februar 2011 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zu 1/2 zu tragen. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.925 […]