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Morbus Crohn – GdB 50 bei fehlender Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustands

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Trotz stabilem Ernährungszustand und wenigen Arbeitsausfällen hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg einem Mann mit Morbus Crohn einen Grad der Behinderung von 50 zugesprochen. Ausschlaggebend waren die wiederkehrenden Darmverengungen mit Operationen und die erheblichen Einschränkungen im Alltag des Mannes, der seine Ernährung streng an die Erkrankung anpassen muss und unter häufigen Durchfällen leidet. Das Urteil stärkt die Rechte von Menschen mit Morbus Crohn und zeigt, dass bei der Behinderteneinstufung das individuelle Krankheitsbild im Vordergrund stehen muss. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 3 SB 3164/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landessozialgericht Baden-Württemberg Datum: 26.06.2024 Aktenzeichen: L 3 SB 3164/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren zur Feststellung des Grades der Behinderung Rechtsbereiche: Sozialrecht, Behindertenrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Ein im Jahr 1979 geborener Mann, der eine höhere Bemessung seines Grades der Behinderung (GdB) wegen Morbus Crohn begehrt. Er argumentiert mit schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und rezidivierenden Stenosen, die eine erhebliche Einschränkung seiner Lebensqualität zur Folge haben. Beklagter: Landratsamt, das den Antrag des Klägers auf Feststellung eines höheren GdB abgelehnt hatte, mit der Begründung, die Beeinträchtigungen des Klägers rechtfertigen keinen höheren GdB als 40. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger, der an Morbus Crohn leidet, beantragte die Feststellung eines höheren GdB von mindestens 50 ab dem 01.01.2019. Er leidet unter erheblichen Beschwerden wie häufigen Durchfällen, Bauchschmerzen und psychosozialen Beeinträchtigungen, die seine Leistungsfähigkeit und Lebensqualität beeinträchtigen. Operative Eingriffe zur Behandlung von Stenosen wurden bereits mehrfach durchgefü


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