Ein Stuttgarter Student wurde wegen Beleidigung verurteilt, weil er zwei Polizisten auf dem Weg zu einem Einsatz als „Rassistenverein“ bezeichnet hatte. Das Landgericht Stuttgart bestätigte die Geldstrafe, da die Äußerung als gezielte Beleidigung der Beamten und nicht als Kritik an der Institution Polizei gewertet wurde. Obwohl der Student sich auf sein Recht der Meinungsfreiheit berief, sah das Gericht in der grundlosen Diffamierung der Polizisten keinen sachlichen Zusammenhang und somit keine Rechtfertigung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 39 NBs 148 Js 130025/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Stuttgart Datum: 30.04.2024 Aktenzeichen: 39 NBs 148 Js 130025/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren in Strafsache Rechtsbereiche: Strafrecht Beteiligte Parteien: Angeklagter: Ein 25-jähriger Student, der zuvor strafrechtlich wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und tätlichen Angriffs verurteilt wurde. Er argumentierte, dass seine Äußerung gegenüber den Polizeibeamten keine Beleidigung darstellt, sondern eine gerechtfertigte Kritik an rassistischen Strukturen innerhalb der Polizei. Polizeibeamte (EPHM K. und POK’in Sc.): Die als Beleidigte auftraten und die Äußerung des Angeklagten als ehrverletzend empfanden. Sie betonten, dass sie keine Rassisten seien und zeigten sich von der Äußerung betroffen, da diese ohne Anlass im öffentlichen Raum gemacht wurde. Um was ging es? Sachverhalt: Der Angeklagte äußerte in Gegenwart der Polizeibeamten öffentlich: „Da ist ja wieder der Rassistenverein“. Die Äußerung wurde als beleidigend empfunden, woraufhin die Polizeibeamten Strafantrag wegen Beleidigung stellten. Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die Äußerung des Angeklagten als Beleidigung gemäß § 185 StGB zu werten ist oder ob sie durch das Rech
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Verden – Az.: 5 O 218/16 – Urteil vom 28.02.2018 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 47.093,20 €. Tatbestand Die Klägerin […]