In einem Paderborner Waschanlage endete die automatische Ausfahrt für einen Autofahrer mit einem Blechschaden – das Landgericht sprach ihm nun Schadensersatz zu. Der Betreiber hatte seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, da die Anlage den Auswurfbereich nicht ausreichend überwachte und ein liegen gebliebenes Fahrzeug den Weg versperrte. Das Urteil unterstreicht die Verantwortung von Waschanlagenbetreibern für die Sicherheit ihrer Kunden, auch im automatisierten Betrieb. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 S 63/2010 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Paderborn Datum: 20.01.2021 Aktenzeichen: 1 S 63/2010 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Verkehrssicherungspflicht Beteiligte Parteien: Kläger: Eine Person, die Schadensersatz verlangt wegen eines Schadens an ihrem Fahrzeug, der durch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht entstanden sein soll. Beklagte: Betreiberin einer Waschanlage, die eine Verkehrssicherungspflicht verletzt haben soll, indem sie den Auswurfbereich der Waschstraße nicht frei von Hindernissen gehalten hat. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger forderte Schadensersatz, da sein Fahrzeug in einer Waschanlage beschädigt wurde. Der Schaden entstand, als das Fahrzeug nach dem Waschvorgang automatisch in den Ausfahrtbereich befördert wurde, welcher jedoch durch ein anderes Fahrzeug blockiert war. Kern des Rechtsstreits: Ob die Betreiberin der Waschanlage ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, indem sie den Auswurfbereich nicht ausreichend gesichert und somit die Sicherheit der Fahrzeuge nicht gewährleistet hat.
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de AG Köln – Az.: 133 C 611/20 – Urteil vom 13.09.2021 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 713,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.08.2020 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits […]