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Verkehrssicherungspflicht Waschanlagenbetreiber

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In einem Paderborner Waschanlage endete die automatische Ausfahrt für einen Autofahrer mit einem Blechschaden – das Landgericht sprach ihm nun Schadensersatz zu. Der Betreiber hatte seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, da die Anlage den Auswurfbereich nicht ausreichend überwachte und ein liegen gebliebenes Fahrzeug den Weg versperrte. Das Urteil unterstreicht die Verantwortung von Waschanlagenbetreibern für die Sicherheit ihrer Kunden, auch im automatisierten Betrieb. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 S 63/2010 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Paderborn
  • Datum: 20.01.2021
  • Aktenzeichen: 1 S 63/2010
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Verkehrssicherungspflicht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine Person, die Schadensersatz verlangt wegen eines Schadens an ihrem Fahrzeug, der durch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht entstanden sein soll.
  • Beklagte: Betreiberin einer Waschanlage, die eine Verkehrssicherungspflicht verletzt haben soll, indem sie den Auswurfbereich der Waschstraße nicht frei von Hindernissen gehalten hat.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger forderte Schadensersatz, da sein Fahrzeug in einer Waschanlage beschädigt wurde. Der Schaden entstand, als das Fahrzeug nach dem Waschvorgang automatisch in den Ausfahrtbereich befördert wurde, welcher jedoch durch ein anderes Fahrzeug blockiert war.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob die Betreiberin der Waschanlage ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, indem sie den Auswurfbereich nicht ausreichend gesichert und somit die Sicherheit der Fahrzeuge nicht gewährleistet hat.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beklagte wurde verurteilt, dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 4.585,54 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 € zu zahlen, jeweils zuzüglich Zinsen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz.
  • Begründung: Die Beklagte hatte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie nicht sicherstellte, dass der Auswurfbereich der Waschstraße hindernisfrei war. Der Schadensfall ereignete sich vollständig im Verantwortungsbereich der automatisch arbeitenden Waschanlage. Die Beklagte hätte effektive Maßnahmen ergreifen müssen, um den Auswurfbereich zu sichern, entweder durch technische oder personelle Mittel. Eine Berufung des Klägers war erfolgreich, da die Beweisaufnahme ergab, dass keine andere Schadensursache in Betracht kam, als die Unterlassung der Beklagten.
  • Folgen: Die Beklagte muss den festgelegten Schadensersatz leisten und ihre Sicherungspflichten zukünftig umfassender wahrnehmen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Verkehrssicherungspflicht in Waschanlagen: Ein aktueller Fall mit Folgen

Die Verkehrssicherungspflicht ist ein zentrales Element der Betreiberpflichten von Waschanlagen. Sie bezieht sich auf die Verantwortung, die Sicherheit für Kunden und Mitarbeiter zu gewährleisten und Gefahren im Betriebsablauf zu minimieren. Betreiber müssen regelmäßig Wartungen und Inspektionen durchführen, um sicherzustellen, dass alle Vorschriften zur Betriebssicherheit eingehalten werden. Ein adäquates Verkehrssicherheitskonzept ist unerlässlich, um Haftungsrisiken zu vermeiden und die Unfallverhütung in Waschanlagen zu garantieren….


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