Ein Grundstückseigentümer aus C klagte erfolglos gegen die Betreiberin eines nahegelegenen Windparks. Er machte geltend, dass von den Anlagen ausgehender Infraschall gesundheitliche Beschwerden bei ihm und seiner Familie verursache und seinen Pensionsbetrieb beeinträchtige. Das Landgericht Paderborn wies die Klage ab, da die wissenschaftlichen Erkenntnisse einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Infraschall und den behaupteten Beschwerden nicht belegen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 O 172/19 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Paderborn Datum: 11.11.2019 Aktenzeichen: 3 O 172/19 Verfahrensart: Zivilverfahren Rechtsbereiche: Zivilrecht, Immissionsschutzrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Eigentümer eines Grundstücks auf dem er einen Wohnsitz und Pensionsbetrieb betreibt. Der Kläger argumentiert, dass die von den Windenergieanlagen der Beklagten ausgehenden Emissionen eine wesentliche Beeinträchtigung des Grundstücks darstellen und gesundheitliche Probleme verursachen, weswegen er eine Entschädigung verlangt. Beklagte: Betreiberin von sieben Windenergieanlagen. Die Beklagte lehnt die Ansprüche des Klägers ab und argumentiert, dass die Anlagen ordnungsgemäß genehmigt wurden und keine wissenschaftlich fundierten Beweise für gesundheitsschädliche Infraschallimmissionen durch die Anlagen existieren. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger forderte eine Entschädigung für die Beeinträchtigung seines Grundstücks durch Infraschall von Windenergieanlagen der Beklagten. Er behauptete,
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BUNDESGERICHTSHOF Az.: VI ZR 418/99 Verkündet am 3. Juli 2001 Vorinstanzen: OLG Frankfurt am Main – LG Hanau Normen: § 823 BGB; § 286 ZPO Leitsatz: Der Tatrichter darf einen groben Behandlungsfehler nicht ohne ausreichende Grundlage in den medizinischen Darlegungen des Sachverständigen bejahen. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf […]