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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beweismaß in der Unfallversicherung

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Ein Bauhofmitarbeiter aus Passau kämpfte vergeblich vor Gericht um eine Invaliditätsleistung seiner Unfallversicherung. Nach zwei Unfällen im Jahr 2016 – einem Zusammenstoß mit einem Baggerlader und einem Zwischenfall bei Tauchübungen – leidet er unter anhaltenden Kopfschmerzen. Gutachter konnten jedoch keinen Zusammenhang zwischen den Unfällen und seinen Beschwerden feststellen, sodass das Landgericht Passau die Klage abwies. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 O 508/21 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Passau
  • Datum: 14.12.2023
  • Aktenzeichen: 3 O 508/21
  • Verfahrensart: Zivilprozess
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine natürliche Person mit einer privaten Unfallversicherung, geltend machend, dass zwei Unfallereignisse am 26.06.2016 und 09.09.2016 zu einer Invalidität geführt haben und daher Ansprüche gegen die Versicherung entstehen.
  • Beklagte: Die private Unfallversicherung des Klägers, verweigernd die Zahlung der geltend gemachten Invaliditätsleistungen. Die Versicherung argumentiert, dass die Vorfälle keine versicherten Unfälle sind und keine unfallbedingte Invalidität nachweisbar ist.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger hatte bei seiner privaten Unfallversicherung Ansprüche auf Leistungen aufgrund angeblicher unfallbedingter gesundheitlicher Beeinträchtigungen geltend gemacht, die er bei zwei Vorfällen erlitten haben soll. Der Kläger behauptete, beim ersten Vorfall am 26.06.2016 ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten zu haben, und beim zweiten Vorfall am 09.09.2016 aufgrund eines Tauchgangs eine Subarachnoidalblutung mit fortbestehenden Kopfschmerzen erlitten zu haben.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen tatsächlich durch versicherte Unfallereignisse verursacht wurden und einen Anspruch auf Invaliditätsleistungen nach den Versicherungsbedingungen der AUB 2012 begründeten.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde insgesamt abgewiesen. Der Kläger hat zudem die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  • Begründung: Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Kläger den Nachweis einer unfallbedingten dauerhaften Beeinträchtigung nicht erbringen konnte. Es fehlte am Kausalzusammenhang zwischen den behaupteten Unfallereignissen und den gesundheitlichen Beschwerden des Klägers, insbesondere, da Kopfschmerzen nicht auf das Unfallgeschehen vom 26.06.2016 zurückgeführt werden konnten. Auch der Vorfall vom 09.09.2016 führte nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer unfallbedingten Invalidität. Die Gutachten der Sachverständigen belegten keine dauerhafte unfallbedingte Funktionsbeeinträchtigung.
  • Folgen: Der Kläger erhält keine Versicherungsleistungen und muss die Kosten des Verfahrens übernehmen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung zugunsten der Beklagten.

Beweisführung bei Unfällen: Anspruchsgrundlagen in der Unfallversicherung verstehen

Die Beweisführung bei Unfällen spielt eine entscheidende Rolle im Unfallversicherungsrecht. Wenn ein Versicherungsfall eintritt, sind Versicherte oft unsicher über die Beweispflicht und die damit verbundenen Anspruchsgrundlagen. Das Beweismaß, das bedeutet, in welchem Umfang Nachweise erbracht werden müssen, kann im Zusammenhang mit der Unfallversicherung eine komplexe Materie darstellen….


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