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Vermietungsrecht bei eingetragenem Wohnrecht?

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Ein Mann vermietet seit Jahrzehnten seine Wohnung und kassiert die Miete – obwohl er gar nicht der Eigentümer ist. Das Landgericht Regensburg entschied nun in einem ungewöhnlichen Fall, dass der Mann die Mieteinnahmen behalten darf, denn er besitzt ein lebenslanges Wohnrecht und die ursprünglichen Eigentümer hatten der Vermietung zugestimmt. Nun muss die neue Eigentümerin des Hauses nicht nur den Mieter dulden, sondern auch auf die Mieteinnahmen verzichten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 71 O 2493/20 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Regensburg
  • Datum: 21.04.2021
  • Aktenzeichen: 71 O 2493/20
  • Verfahrensart: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Sachenrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Alleineigentümerin der im Grundbuch eingetragenen Wohnung. Sie forderte die Herausgabe von Mieteinnahmen und eine Unterlassung weiterer Vermietungen. Die Klägerin argumentierte, dass Mieteinnahmen aufgrund der Eigentümerstellung ihr zustehen und der Beklagte nicht zur Vermietung berechtigt sei.
  • Beklagter: Person mit Wohnungsrecht, welches vom ursprünglichen Eigentümer bewilligt wurde. Der Beklagte vermietet die Wohnung an eine langjährige Mieterin und verteidigte sich mit der Zustimmung der früheren Eigentümer, der bereits bestehenden Mietvereinbarung und der gesetzlichen Regelungen des Mietrechts.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin, Alleineigentümerin einer Wohnung, verlangte vom Beklagten, welcher ein Wohnungsrecht hatte, die Herausgabe von Mieteinnahmen und eine Unterlassung gegen die weitere Vermietung. Der Beklagte hatte die Wohnung basierend auf einer vorherigen Genehmigung der ursprünglichen Eigentümer vermietet.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob der Beklagte zur Vermietung berechtigt ist und ob die Klägerin Anspruch auf die Mieteinnahmen hat. Es musste geklärt werden, ob die Gestattung der früheren Eigentümer weiterhin Bestand hat und welche Rechte sich daraus für die aktuelle Eigentümerin ergeben.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Der Beklagte war weiterhin zur Vermietung berechtigt und die Klägerin konnte keinen Unterlassungsanspruch oder einen Anspruch auf Herausgabe der Mieteinnahmen geltend machen.
  • Begründung: Die Entscheidung basierte darauf, dass die frühere Genehmigung der Vermietung durch die ursprünglichen Eigentümer auch für die Klägerin bindend bleibt. Ein Wohnungsrecht gestattet normalerweise keine Vermietung, aber hier war diese durch die Genehmigung der ursprünglichen Eigentümer ermöglicht worden. Der Beklagte konnte sich auf diese Genehmigung stützen. Eine Kündigung der Vermietung wäre nur unter Berücksichtigung der Mieterschutzfristen möglich.
  • Folgen: Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Für den Beklagten bedeutet das Urteil, dass er weiterhin Miete von der langjährigen Mieterin beziehen darf. Das Urteil stellt klar, dass die rechtlichen Vereinbarungen der früheren Eigentümer weiterhin Bestand haben, sofern diese nicht gesetzeskonform gekündigt werden.

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