Ein Rennradfahrer stürzte schwer und verletzte sich an der Schulter. Seine Unfallversicherung weigerte sich jedoch, für die Folgen aufzukommen, da die ärztlichen Nachweise seiner Verletzungen den strengen Anforderungen der Versicherungsbedingungen nicht genügten. Das Landgericht Regensburg entschied zugunsten der Versicherung und wies die Klage des Mannes auf Zahlung einer Invaliditätsleistung ab. Zum vorliegenden Urteil Az.: 34 O 758/18 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Regensburg Datum: 18.03.2019 Aktenzeichen: 34 O 758/18 Verfahrensart: Zivilprozess wegen Ansprüchen aus einer privaten Unfallversicherung Rechtsbereiche: Versicherungsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Eine Person, die aufgrund eines Fahrradunfalls Ansprüche aus einer privaten Unfallversicherung gegen die Versicherungsgesellschaft geltend macht. Der Kläger argumentiert, dass er durch den Unfall eine dauerhafte Funktionsstörung seiner Schulter erlitten habe, die eine Invaliditätsleistung rechtfertigt. Beklagte: Eine Versicherungsgesellschaft, die die Unfallkausalität bestreitet und darauf hinweist, dass keine fristgerechte ärztliche Feststellung der Invalidität vorliegt. Die Beklagte argumentiert, dass vorhandene degenerative Vorschäden der Schulter ursächlich für die Beschwerden seien. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger hatte einen Fahrradunfall, bei dem er sich eine Rotatorenmanschettenverletzung und Rippenbrüche zuzog. Er fordert Invaliditätsleistungen von der Beklagten aufgrund der unfallbedingten Verletzungen. Die Beklagte akzeptiert nur die Rippenbrüche als unfallbedingt und lehnte Zahlungen für die Schulterverletzung ab, da eine entsprechende ärztliche Invaliditätsbescheinigung nicht fristgerecht vorliegt. Kern des
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Az: 1 U 843/99 Verkündet am 17. Juli 2002 Vorinstanz: Landgericht Mainz – Az.: 4 O 163/98 In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes aus Amtspflichtverletzung hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2002 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird […]