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Rechtsanwälte Kotz GbR

Informationspflichten des Reisevermittlers über Einreisebestimmungen

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Ein Regensburger Ehepaar buchte eine Traumreise in die Karibik, doch am Flughafen platzte der Traum wie eine Seifenblase: Fehlende Einreiseformulare verhinderten die Einschiffung. Nun scheiterten die Urlauber auch vor Gericht mit ihrer Klage gegen das Reisebüro, das ihnen die Kreuzfahrt vermittelt hatte. Das Landgericht Regensburg wies die Schadenersatzforderung in Höhe von 5.585,10 Euro ab und stellte klar: Die Verantwortung für die Einhaltung der Einreisebestimmungen liegt allein bei den Reisenden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 43 O 794/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Regensburg Datum: 08.03.2023 Aktenzeichen: 43 O 794/22 Verfahrensart: Zivilverfahren wegen Schadensersatzansprüchen Rechtsbereiche: Reiserecht, Vertragsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Reisender, der über das Reisebüro eine Kreuzfahrt buchte und Schadensersatz wegen Nichtdurchführung der Reise fordert. Er argumentiert, das Reisebüro habe nicht ausreichend auf die Einreisebestimmungen hingewiesen und die Verpflichtung gehabt, die notwendigen Reisedokumente bereitzustellen. Beklagte: Betreiberin des Reisebüros. Sie weist die Passivlegitimation zurück, bestreitet eine Pflichtverletzung und erklärt, dass alle notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt wurden. Behauptet, die Reise sei nicht durch das Reisebüro, sondern von AIDA storniert worden. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger und seine Ehefrau konnten eine gebuchte Karibikkreuzfahrt nicht antreten, weil sie das erforderliche elektronische Einreiseformular für Barbados nicht ausgefüllt hatten. Sie fordern Schadensersatz, da eine Mitarbeiterin des Reisebüros angeblich versichert hatte, dass alle Reisevorbereitungen abgeschlossen seien.


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