Ein Hausbesitzer in Stuttgart erlebte eine böse Überraschung, als unsachgemäße Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück seinen Keller unter Wasser setzten und einen Schaden von 84.500 Euro verursachten. Das Landgericht Stuttgart sprach ihm Recht zu und verurteilte die Haftpflichtversicherung des Bauherrn zur Zahlung, da dieser seine Überwachungspflichten verletzt hatte. Obwohl ein Bagger im Spiel war, konnte sich die Versicherung nicht auf eine Klausel im Vertrag berufen und musste für den Schaden aufkommen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 21 O 380/17 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Stuttgart Datum: 24.01.2024 Aktenzeichen: 21 O 380/17 Verfahrensart: Schadenersatzklage Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Deliktsrecht, Baurecht Beteiligte Parteien: Kläger: Eigentümer des Grundstücks Nr. 67 in Stuttgart. Begehren Schadensersatz für den Wasserschaden im Kellergeschoss ihres Wohnhauses, verursacht durch Bauarbeiten am Nachbargrundstück. Beklagte: Bauherren-Haftpflichtversicherer von Herrn J. (Eigentümer des angrenzenden Grundstücks Nr. 63). Lehnt die Haftung für die Schadensübernahme ab. Um was ging es? Sachverhalt: Durch Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück des Klägers wurde ein auf der Grundstücksgrenze befindlicher Schaltkasten einer Pumpanalage beschädigt, was zu einem Wasserschaden im Kellergeschoss des Hauses des Klägers führte. Der Kläger forderte Schadensersatz vom Bauherren-Haftpflichtversicherer des Nachbarbauherrn. Kern des Rechtsstreits: Ob der beklagte Versicherer für den durch Bauarbeiten durchgeführten Schaden am Schaltkasten der Pumpanlage haftet, wodurch der daraus entstandene Wasserschaden verursacht wurde und ob ausreichende Schutzvorkehrungen durch den Bauherrn getroffen wurden.
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BGH Az: XII ZB 656/10 Beschluss vom 17.08.2011 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Celle vom 15. November 2010 wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen. Beschwerdewert: 3.000 € Gründe I. […]