Das Wichtigste in Kürze
Gericht: Landgericht Regensburg
Datum: 30.03.2021
Aktenzeichen: 61 O 3284/18
Verfahrensart: Zivilprozess
Rechtsbereiche: Kaufrecht, Schadensersatzrecht
Beteiligte Parteien:
Kläger: Käufer des Grundstücks, macht Schadensersatzansprüche wegen eines mangelhaften Grundstücks geltend. Behauptet, der Beklagte habe arglistig verschiedene Mängel verschwiegen, darunter eine nicht ordnungsgemäße Abwasserleitung und fehlende Montageteile einer Blechgarage.
Beklagter: Erbe und Nachfolger der ursprünglichen Verkäuferin des Grundstücks. Lehnt die Gewährleistungsverpflichtungen ab und behauptet, keine Kenntnis von den behaupteten Mängeln gehabt zu haben.
Um was ging es?
Sachverhalt: Der Kläger erwarb ein Grundstück, das später Mängel aufwies, darunter ein defektes Abwasserrohr und Fehler beim Anschluss an die Kanalisation. Das Abwasserrohr führte zu einer Verschlammung der Klärgrube, und der Kläger behauptete, der Beklagte habe diese Mängel arglistig verschwiegen. Darüber hinaus fehlten Montageteile einer auf dem Grundstück befindlichen Blechgarage, welche der Kläger nachträglich selbständig aufbaute.
Kern des Rechtsstreits: Der Hauptstreitpunkt war, ob der Beklagte die Mängel der Abwasserleitungsinstallation und den Zustand des Grundstücks beim Verkauf arglistig verschwiegen hat und inwiefern der K[…]