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Berufsunfähigkeitszusatzversicherung – zumutbare Verweisungstätigkeit

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Ein ehemaliger Postzusteller aus Regensburg kämpfte vor Gericht um seine Berufsunfähigkeitsrente, nachdem er aufgrund von Hüft- und Rückenproblemen seinen Dienst quittieren musste. Obwohl ihm die Berufsunfähigkeit im ursprünglichen Beruf bestätigt wurde, lehnte das Gericht die Klage ab: Der Mann sei durchaus in der Lage, in einer Poststelle zu arbeiten und dort sogar mehr zu verdienen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 31 O 1774/17 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Regensburg Datum: 05.08.2020 Aktenzeichen: 31 O 1774/17 Verfahrensart: Zivilverfahren bezüglich Ansprüchen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung Rechtsbereiche: Versicherungsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Der Kläger ist ein ehemaliger Postzusteller, der Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung gegen die Beklagte geltend macht. Er argumentiert, aufgrund gesundheitlicher Probleme, insbesondere an der Hüfte und der Wirbelsäule, zu mindestens 50 % berufsunfähig zu sein, und fordert die Auszahlung der Versicherungssumme sowie die Freistellung von Beitragszahlungen. Beklagte: Die beklagte Partei ist ein Versicherungsunternehmen. Es lehnt die Zahlung ab, da der Kläger ihrer Ansicht nach nicht die Bedingungen der Berufsunfähigkeit erfüllt. Sie behauptet, dass die vorgelegten Befunde die Berufsunfähigkeit nicht ausreichend belegen und es alternative Beschäftigungsmöglichkeiten für den Kläger gibt. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger machte gesundheitliche Beschwerden geltend, die ihn seiner Meinung nach daran hindern, seine Tätigkeit als Postzusteller auszuüben. Aufgrund dieser gesundheitlichen Einschränkungen, darunter Hüft- und Wirbelsäulenprobleme, beantragte er die Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitszusatzv


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