Ein Karlsruher Anwohner scheiterte vor dem Verwaltungsgericht mit seiner Klage gegen den Lärm von einem städtischen Ballspielplatz und einer Mehrzweckhalle. Der Kläger fühlte sich durch spielende Kinder und Veranstaltungen in der Halle unzumutbar gestört und verlangte Unterlassung der Lärmbelästigungen. Das Gericht wies die Klage ab und stufte die Geräusche im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben als sozialadäquat ein. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 K 1263/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Verwaltungsgericht Karlsruhe Datum: 21.02.2024 Aktenzeichen: 2 K 1263/23 Verfahrensart: Unterlassungsklage wegen Lärmbelästigung Rechtsbereiche: Umweltrecht, Immissionsschutzrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Der Eigentümer eines im Stadtgebiet liegenden Grundstücks. Er beklagt sich über Lärmbelästigungen durch nahegelegene städtische Einrichtungen, insbesondere einen Bolzplatz und eine Mehrzweckhalle. Er argumentiert, dass der Lärm unzumutbar sei und die Änderungen der Nutzungsbedingungen gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen. Beklagte: Die Stadt als Eigentümerin des Bolzplatzes und der Mehrzweckhalle. Sie argumentiert, dass der verursachte Lärm zumutbar ist und die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Sie sieht keine Notwendigkeit für weitere Maßnahmen zur Lärmvermeidung. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger verlangte die Unterlassung von Lärmbelästigungen, die seiner Meinung nach von einem Bolzplatz und einer Mehrzweckhalle auf sein angrenzendes Grundstück ausgingen. Trotz einiger Änderungen hält er die Lärmbelästigung für unzumutbar und die Nutzung durch Erwachsene und ältere Jugendliche für missbräuchlich. Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war, ob die Lärmbelästigungen über das zumutbar
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de VG Regensburg – Az.: RN 1 K 11.360 – Urteil vom 12.12.2012 I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, […]