Ein Karlsruher Anwohner scheiterte vor dem Verwaltungsgericht mit seiner Klage gegen den Lärm von einem städtischen Ballspielplatz und einer Mehrzweckhalle. Der Kläger fühlte sich durch spielende Kinder und Veranstaltungen in der Halle unzumutbar gestört und verlangte Unterlassung der Lärmbelästigungen. Das Gericht wies die Klage ab und stufte die Geräusche im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben als sozialadäquat ein. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 K 1263/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Verwaltungsgericht Karlsruhe
- Datum: 21.02.2024
- Aktenzeichen: 2 K 1263/23
- Verfahrensart: Unterlassungsklage wegen Lärmbelästigung
- Rechtsbereiche: Umweltrecht, Immissionsschutzrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Der Eigentümer eines im Stadtgebiet liegenden Grundstücks. Er beklagt sich über Lärmbelästigungen durch nahegelegene städtische Einrichtungen, insbesondere einen Bolzplatz und eine Mehrzweckhalle. Er argumentiert, dass der Lärm unzumutbar sei und die Änderungen der Nutzungsbedingungen gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen.
- Beklagte: Die Stadt als Eigentümerin des Bolzplatzes und der Mehrzweckhalle. Sie argumentiert, dass der verursachte Lärm zumutbar ist und die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Sie sieht keine Notwendigkeit für weitere Maßnahmen zur Lärmvermeidung.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger verlangte die Unterlassung von Lärmbelästigungen, die seiner Meinung nach von einem Bolzplatz und einer Mehrzweckhalle auf sein angrenzendes Grundstück ausgingen. Trotz einiger Änderungen hält er die Lärmbelästigung für unzumutbar und die Nutzung durch Erwachsene und ältere Jugendliche für missbräuchlich.
- Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war, ob die Lärmbelästigungen über das zumutbare Maß hinausgingen und ob die Stadt ausreichend Maßnahmen zur Lärmvermeidung ergriffen hatte.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen, der Kläger trägt die Verfahrenskosten.
- Begründung: Das Gericht entschied, dass die vom Bolzplatz und der Mehrzweckhalle ausgehenden Geräusche im Rahmen dessen liegen, was nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (insbesondere § 22 Abs. 1a BImSchG) tolerierbar ist. Kinderlärm ist grundsätzlich zumutbar und einer besonderen gesetzlichen Privilegierung unterworfen. Die von der Stadt ergriffenen Maßnahmen zur Beschränkung des Benutzerkreises gelten als angemessen.
- Folgen: Der Kläger muss die Verfahrenskosten tragen, und die bestehenden Nutzungsregelungen für den Bolzplatz und die Mehrzweckhalle bleiben in Kraft. Eine Berufung gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
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