Ein Arbeitnehmer klagt gegen die Arbeitsagentur, weil diese sein Jubiläumsgeld bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht berücksichtigt hat. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg gibt der Arbeitsagentur Recht und sorgt damit für Diskussionen um die Berücksichtigung von Sonderzahlungen bei der Berechnung von Arbeitslosengeld. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die komplexe Rechtslage bei der Berechnung von Arbeitslosengeld nach Altersteilzeit und zeigt, wie Betriebsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zusammenwirken. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 3 AL 2871/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landessozialgericht Baden-Württemberg Datum: 21.02.2024 Aktenzeichen: L 3 AL 2871/22 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Sozialrecht Rechtsbereiche: Sozialrecht, Arbeitslosenrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Ein ehemaliger Arbeitnehmer der D1 AG, der höheres Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung eines Jubiläumsgeldes fordert. Er argumentiert, dass das Jubiläumsgeld, das während des laufenden Arbeitsverhältnisses wegen langjähriger Betriebstreue gezahlt wurde, bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes mit einbezogen werden sollte. Beklagte: Die Agentur für Arbeit, die das Jubiläumsgeld nicht bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes berücksichtigt hat. Sie argumentiert, dass das Jubiläumsgeld aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wurde und daher nach § 151 Abs. 2 Nr. 1 SGB III nicht in die Bemessungsgrundlage einfließt. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger schloss mit seinem Arbeitgeber einen Altersteilzeitvertrag, der sein Arbeitsverhältnis bis zum 30.11.2020 regelte. Er erhielt im November 2020 eine Jubiläumszahlung und beantragte Arbeitslosengeld unter Einbeziehung dieser Zahlung. Die Agentur für Arbeit lehnte dies ab. Kern des R
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de Sachverhalt & Ergebnis Unserem Mandanten wurde vom Kreis Siegen-Wittgenstein vorgeworfen am 08.02.2016 in Kreuztal, Hagener Straße, Ulmenweg in Fahrtrichtung Kreuztal als Führer eines PKW das KFZ unter Wirkung des berauschenden Mittels (Cannabis) geführt zu haben. m vorliegenden Fall hat unser Mandant weder erkennen können und/oder müssen, dass er während seiner […]