Ein Arbeitnehmer klagt gegen die Arbeitsagentur, weil diese sein Jubiläumsgeld bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht berücksichtigt hat. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg gibt der Arbeitsagentur Recht und sorgt damit für Diskussionen um die Berücksichtigung von Sonderzahlungen bei der Berechnung von Arbeitslosengeld. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die komplexe Rechtslage bei der Berechnung von Arbeitslosengeld nach Altersteilzeit und zeigt, wie Betriebsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zusammenwirken. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 3 AL 2871/22 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landessozialgericht Baden-Württemberg
- Datum: 21.02.2024
- Aktenzeichen: L 3 AL 2871/22
- Verfahrensart: Berufungsverfahren im Sozialrecht
- Rechtsbereiche: Sozialrecht, Arbeitslosenrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein ehemaliger Arbeitnehmer der D1 AG, der höheres Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung eines Jubiläumsgeldes fordert. Er argumentiert, dass das Jubiläumsgeld, das während des laufenden Arbeitsverhältnisses wegen langjähriger Betriebstreue gezahlt wurde, bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes mit einbezogen werden sollte.
- Beklagte: Die Agentur für Arbeit, die das Jubiläumsgeld nicht bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes berücksichtigt hat. Sie argumentiert, dass das Jubiläumsgeld aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wurde und daher nach § 151 Abs. 2 Nr. 1 SGB III nicht in die Bemessungsgrundlage einfließt.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger schloss mit seinem Arbeitgeber einen Altersteilzeitvertrag, der sein Arbeitsverhältnis bis zum 30.11.2020 regelte. Er erhielt im November 2020 eine Jubiläumszahlung und beantragte Arbeitslosengeld unter Einbeziehung dieser Zahlung. Die Agentur für Arbeit lehnte dies ab.
- Kern des Rechtsstreits: Die rechtliche Frage war, ob das Jubiläumsgeld, das der Kläger vorzeitig wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten hat, bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes berücksichtigt werden muss.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Das Jubiläumsgeld wurde nicht in die Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld einbezogen.
- Begründung: Das Jubiläumsgeld wurde aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt, und gemäß § 151 Abs. 2 Nr. 1 SGB III wird solches Entgelt bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht berücksichtigt. Es gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, das Jubiläumsgeld wurde korrekt nicht einbezogen, da es rechtlich als Entgelt wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses angesehen wird.
- Folgen: Der Kläger erhält kein höheres Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung des Jubiläumsgeldes. Diese Entscheidung festigt die Praxis, dass solche Zahlungen nicht in die Bemessungsgrundlage einfließen, wenn sie an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geknüpft sind. Weitere rechtliche Schritte sind nicht vorgesehen.
Jubiläumsgeld und Arbeitslosengeld: Einfluss auf finanzielle Ansprüche klären
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist für viele Menschen eine wichtige finanzielle Unterstützung in Zeiten der Arbeitslosigkeit. Die Höhe des Arbeitslosengeldes wird durch das Bemessungsentgelt bestimmt, welches sich nach den letzten Einkünften richtet. Dabei spielen regelmäßige Lohnersatzleistungen eine zentrale Rolle….