Trotz Antrag der Staatsanwaltschaft auf ein beschleunigtes Verfahren muss sich ein mehrfach vorbestrafter Mann, der in Reutlingen ohne Führerschein gefahren sein soll, in einem regulären Hauptverfahren verantworten. Der Amtsrichter lehnte den Antrag ab, da umfangreiche Ermittlungen notwendig sind, um den komplexen Fall mit möglicherweise internationalen Verwicklungen aufzuklären. Der Fall wirft zudem ein Schlaglicht auf die angespannte Personalsituation am Amtsgericht Reutlingen, die eine zügige Bearbeitung von Strafverfahren erschwert. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Ds 20 Js 20864/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht Reutlingen Datum: 10.09.2024 Aktenzeichen: 5 Ds 20 Js 20864/24 Verfahrensart: Strafprozess – Eröffnung des Hauptverfahrens Rechtsbereiche: Strafrecht Beteiligte Parteien: Angeklagter: Die Person steht unter Bewährung und ist mehrfach vorbestraft. Der Angeklagte wird beschuldigt, vorsätzlich ohne Fahrerlaubnis gefahren zu sein. Der Angeklagte argumentiert, er habe eine gültige Fahrerlaubnis aus einem anderen europäischen Land. Staatsanwaltschaft Tübingen: Reichte die Anklage ein und beantragte die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Amtsgericht. Um was ging es? Sachverhalt: Der Angeklagte wurde beschuldigt, am 24.06.2024 vorsätzlich ohne Fahrerlaubnis ein Fahrzeug geführt zu haben. Ein Anhörbogen wurde am 08.07.2024 versandt. Aufgrund vorheriger Verurteilungen müssen die Akten des Angeklagten einbezogen und ausgewertet werden. Es sind Nachermittlungen erforderlich, um die Behauptungen des Angeklagten zu überprüfen. Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob das Verfahren im beschleunigten Verfahren abgehandelt werden könnte. Der Fokus lag auf dem Risiko eines Strafklageverbrauchs und einer unvollständige
Ganzen Artikel lesen auf: Sozialrechtsiegen.de Wesentliche Wirkursache Landessozialgericht Baden-Württemberg – Az.: L 12 U 2610/18 – Urteil vom 16.08.2019 Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 20.06.2018 abgeändert und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 07.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.10.2017 verurteilt, dem Kläger ab 25.01.2017 eine […]