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Sparbuch – Anforderungen an Nachweis der Unrichtigkeit von Eintragungen

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Eine Frau klagte gegen ihre Sparkasse, die ihr die Auszahlung ihres Sparguthabens von 7.538 Euro verweigerte – mit Erfolg! Das Landgericht Offenburg entschied, dass das Sparbuch als Beweisurkunde gilt und die Sparkasse die Zahlung nicht widerlegen konnte. Nun muss die Bank das gesamte Guthaben zuzüglich Zinsen und Anwaltskosten zahlen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 O 57/20 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Offenburg Datum: 04.12.2020 Aktenzeichen: 3 O 57/20 Verfahrensart: Zivilverfahren wegen Zahlung aus einem Ratensparvertrag Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Bankrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Eine Kundin der Beklagten, die die Auszahlung eines Sparguthabens sowie Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten verlangt. Sie argumentiert, dass ihr das Guthaben oder eine Barauszahlung nicht bekannt sei und das Sparbuch entwertet wurde, ohne dass ein neues vorlag. Beklagte: Eine Bank, die behauptet, das Guthaben sei bereits erfüllt worden und verweist auf die Verjährung der Ansprüche. Sie behauptet, die Auszahlung des Guthabens sei bereits im Jahr 1995 erfolgt, als die Festlegungsfrist endete. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin beanspruchte die Auszahlung eines Guthabens aus einem Ratensparvertrag inklusive aufgelaufener Zinsen von der Beklagten. Die Beklagte führte an, das Guthaben sei bereits im Jahr 1995 ausgezahlt worden. Die Klägerin erhielt Mitteilung über die angebliche Auszahlung in einer Filiale der Beklagten und bestritt, dass ihr ein neueres Sparbuch vorlag. Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Frage, ob der Beklagten die Erfüllung ihrer Auszahlungspflicht nachgewiesen werden kann und ob die Ansprüche der Kläg


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