Ein ehemaliger leitender Angestellter eines Kommunalen Schadenausgleichs kämpft um Sonderzahlungen, die ihm seiner Meinung nach wie einem Beamten zustehen. Der Streit dreht sich um die Auslegung eines 30 Jahre alten Ergänzungsvertrags, der ihm Versorgungsbezüge zusichert, aber keine Sonderzahlungen explizit erwähnt. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat nun entschieden, dass die Hoffnungen des Klägers auf eine Gleichstellung mit Beamten durch den Vertragstext nicht gedeckt sind. Zum vorliegenden Urteil Az.: 9 Ta 319/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
- Datum: 28.10.2024
- Aktenzeichen: 9 Ta 319/24
- Verfahrensart: Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Zivilprozessrecht
Beteiligte Parteien:
- Antragsteller: Ehemaliger stellvertretender Geschäftsführer und Bereichsleiter der kaufmännischen Verwaltung, der eine Vernehmung von Dr. A, dem ehemaligen Geschäftsführer der Antragsgegnerin, als Zeuge beantragt. Der Antragsteller ist der Ansicht, dass die Parteien im Ergänzungsvertrag eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung analog zur Versorgung im öffentlichen Dienst vereinbart hätten.
- Antragsgegnerin: Ein Kommunaler Schadenausgleich, bestehend aus Gemeinden oder Gemeindeverbänden, der die Vernehmung des Zeugen Dr. A ablehnt. Die Antragsgegnerin argumentiert, dass der Antrag unzulässig sei, es an einem konkreten Rechtsschutzinteresse fehle und es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handle.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Antragsteller erhielt von der Antragsgegnerin Versorgungsbezüge gemäß einem Ergänzungsvertrag, den er als analoge Alters- und Hinterbliebenenversorgung zur öffentlichen Dienstversorgung interpretierte. Er beantragte ein Selbständiges Beweisverfahren zur Vernehmung eines früheren Geschäftsführers, um seine Ansprüche auf Sonderzahlungen zu untermauern.
- Kern des Rechtsstreits: Ist die beantragte Zeugenvernehmung zur Klärung des faktischen Willens beim Vertragsabschluss zulässig, oder handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis?
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens ist unzulässig.
- Begründung: Die Vernehmung des Zeugen Dr. A stellt einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar, da der Antragsteller keine hinreichend konkreten Tatsachen vorträgt. Der vorgebrachte Antrag umfasste offene Fragen, die mehr darauf abzielen, erst durch die Vernehmung des Zeugen anspruchsbegründende Tatsachen in Erfahrung zu bringen.
- Folgen: Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, sodass das Urteil endgültig ist.
Selbständiges Beweisverfahren: Schlüsselrolle von Beweismitteln im Prozessrecht
Im Prozessrecht spielen Beweismittel eine zentrale Rolle, da sie darüber entscheiden, ob ein Anspruch im Klageverfahren durchgesetzt werden kann. Ein Selbständiges Beweisverfahren ermöglicht es Parteien, spezifische Verfahrensgegenstände, wie Beweisstücke oder Auskunftsansprüche, bereits vor einem eigentlichen Rechtsstreit zu klären….