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Rechtsanwälte Kotz GbR

Selbständigen Beweisverfahren – Verfahrensgegenstand muss zweifelsfrei abgrenzbar sein

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Ein ehemaliger leitender Angestellter eines Kommunalen Schadenausgleichs kämpft um Sonderzahlungen, die ihm seiner Meinung nach wie einem Beamten zustehen. Der Streit dreht sich um die Auslegung eines 30 Jahre alten Ergänzungsvertrags, der ihm Versorgungsbezüge zusichert, aber keine Sonderzahlungen explizit erwähnt. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat nun entschieden, dass die Hoffnungen des Klägers auf eine Gleichstellung mit Beamten durch den Vertragstext nicht gedeckt sind. Zum vorliegenden Urteil Az.: 9 Ta 319/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm Datum: 28.10.2024 Aktenzeichen: 9 Ta 319/24 Verfahrensart: Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Zivilprozessrecht Beteiligte Parteien: Antragsteller: Ehemaliger stellvertretender Geschäftsführer und Bereichsleiter der kaufmännischen Verwaltung, der eine Vernehmung von Dr. A, dem ehemaligen Geschäftsführer der Antragsgegnerin, als Zeuge beantragt. Der Antragsteller ist der Ansicht, dass die Parteien im Ergänzungsvertrag eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung analog zur Versorgung im öffentlichen Dienst vereinbart hätten. Antragsgegnerin: Ein Kommunaler Schadenausgleich, bestehend aus Gemeinden oder Gemeindeverbänden, der die Vernehmung des Zeugen Dr. A ablehnt. Die Antragsgegnerin argumentiert, dass der Antrag unzulässig sei, es an einem konkreten Rechtsschutzinteresse fehle und es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handle. Um was ging es? Sachverhalt: Der Antragsteller erhielt von der Antragsgegnerin Versorgungsbezüge gem


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