Im Streit um das gemeinsame Haus nach der Trennung hat das Amtsgericht Sigmaringen einer Mutter mit drei Kindern die alleinige Nutzung der Ehewohnung zugesprochen. Der Vater muss ausziehen, obwohl Teile des Grundstücks ihm gehören – das Kindeswohl hatte für das Gericht Vorrang. Der Beschluss umfasst das gesamte Haus mit Garten, Pool und Whirlpool und räumt der Mutter das Recht ein, diese Bereiche allein zu nutzen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 F 189/24 eA | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Sigmaringen
- Datum: 29.07.2024
- Aktenzeichen: 2 F 189/24 eA
- Verfahrensart: Verfahren zur Wohnungszuweisung und Gewaltschutzanordnung
- Rechtsbereiche: Familienrecht, Gewaltschutzrecht
Beteiligte Parteien:
- Antragstellerin: Ehefrau, betreut hauptsächlich die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder seit der Trennung im Februar 2024. Sie beantragt die alleinige Nutzung der Ehewohnung und eine Gewaltschutzanordnung.
- Antragsgegner: Ehemann, behauptet, nie aus der Immobilie ausgezogen zu sein, und fordert die Wohnung zur eigenen Nutzung. Er argumentiert, die Ehewohnung für die Berufsausübung und die Betreuung der Kinder zu benötigen.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die verheirateten Parteien leben seit Februar 2024 getrennt und streiten um die Zuweisung der Ehewohnung und um Gewaltschutzmaßnahmen. Die Ehewohnung umfasst eine gemeinsame Immobilie, die im Miteigentum beider Parteien steht. Seit der Trennung betreut die Antragstellerin die Kinder hauptsächlich; der Antragsgegner lebt teilweise bei seinen Eltern oder in einem Wohnwagen.
- Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, welcher der beiden Parteien die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden soll und ob ein Gewaltschutzantrag der Antragstellerin gerechtfertigt ist.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Antragstellerin erhält das alleinige Nutzungsrecht der Ehewohnung bis zur Rechtskraft der Scheidung. Der Antragsgegner muss die Wohnung räumen und darf sie ohne Zustimmung der Antragstellerin nicht betreten. Die sofortige Wirksamkeit dieser Maßnahmen wurde angeordnet, und dem Antragsgegner wurde bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld angedroht. Der Antrag des Antragsgegners wurde abgelehnt.
- Begründung: Die Hauptbezugsperson der gemeinsamen Kinder ist derzeit die Antragstellerin. Zudem sei das Kindeswohl ohne eine Veränderung der aktuellen Wohnsituation zu schützen. Die maßgeblichen Belange des Antragsgegners, insbesondere seine berufliche Notwendigkeit, wurden nicht ausreichend nachgewiesen. Die vereinbarten Gewaltschutzmaßnahmen seien notwendig, um der Antragstellerin und den Kindern Schutz zu gewähren.
- Folgen: Die Antragstellerin darf die Ehewohnung weiterhin nutzen, was dem Kindeswohl zugutekommt. Der Antragsgegner muss die Wohnung räumen und darf nur nach ausdrücklicher Erlaubnis der Antragstellerin die Immobilie betreten. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/5 und der Antragsgegner zu 4/5. Das Urteil legt den Schwerpunkt auf den Schutz der Kinder und der Antragstellerin sowie auf die Wahrung ihrer Rechte in der Trennungszeit.
Wohnrecht nach Trennung: Wichtige Aspekte und rechtliche Fragestellungen
Die Trennung von einem Partner ist oft ein emotionaler und komplexer Prozess, der viele rechtliche Aspekte mit sich bringt. Ein zentrales Thema ist die Ehewohnung, insbesondere wenn es um die Wohnsituation nach der Trennung geht….