In einem Rechtsstreit um ein Grundstück in Offenburg prallen die Aussagen von Käufer und Verkäufer hart aufeinander. Der Käufer beteuert, den Kaufpreis von 160.000 Euro vollständig bezahlt zu haben, während der Verkäufer die Annahme von 19.000 Euro in bar bestreitet und vom Vertrag zurücktritt. Das Landgericht Offenburg wies nun einen Antrag auf dinglichen Arrest des Käufers zurück, da die bloße Rückabwicklung eines Kaufvertrags keinen Arrestgrund darstellt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 O 70/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Offenburg Datum: 09.04.2021 Aktenzeichen: 3 O 70/21 Verfahrensart: Antrag auf Erlass eines dinglichen Arrestes und einstweilige Verfügung Rechtsbereiche: Zivilrecht, Zwangsvollstreckungsrecht Beteiligte Parteien: Arrestkläger: Forderte die Anordnung eines dinglichen Arrests in das Vermögen des Arrestbeklagten wegen einer behaupteten Geldforderung aus einem Immobiliengeschäft und argumentierte, dass der Arrestbeklagte Straftaten begehen könnte, wodurch seine Forderung gefährdet wäre. Arrestbeklagter: Veräußerte das Grundstück und argumentierte, dass kein Arrestgrund vorliegt, da keine weitere Zahlung von 19.000 € von ihm empfangen wurde und die verbleibende Forderung durch eine Grundschuld gesichert sei. Um was ging es? Sachverhalt: Der Arrestkläger wollte einen dinglichen Arrest in das Vermögen des Arrestb
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Betreuungsbehörde als Auffanglösung – Gericht stellt Betreuung sicher Im Rahmen einer einstweiligen Anordnung hat das AG Brandenburg entschieden, die örtliche Betreuungsbehörde vorläufig und befristet als Betreuer für eine Betroffene zu bestellen, aufgrund ihrer Unfähigkeit, bestimmte Angelegenheiten aufgrund von Krankheit selbst zu regeln. Die Entscheidung basiert auf der dringenden Notwendigkeit und […]