In einem Rechtsstreit um ein Grundstück in Offenburg prallen die Aussagen von Käufer und Verkäufer hart aufeinander. Der Käufer beteuert, den Kaufpreis von 160.000 Euro vollständig bezahlt zu haben, während der Verkäufer die Annahme von 19.000 Euro in bar bestreitet und vom Vertrag zurücktritt. Das Landgericht Offenburg wies nun einen Antrag auf dinglichen Arrest des Käufers zurück, da die bloße Rückabwicklung eines Kaufvertrags keinen Arrestgrund darstellt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 O 70/21 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Offenburg
- Datum: 09.04.2021
- Aktenzeichen: 3 O 70/21
- Verfahrensart: Antrag auf Erlass eines dinglichen Arrestes und einstweilige Verfügung
- Rechtsbereiche: Zivilrecht, Zwangsvollstreckungsrecht
Beteiligte Parteien:
- Arrestkläger: Forderte die Anordnung eines dinglichen Arrests in das Vermögen des Arrestbeklagten wegen einer behaupteten Geldforderung aus einem Immobiliengeschäft und argumentierte, dass der Arrestbeklagte Straftaten begehen könnte, wodurch seine Forderung gefährdet wäre.
- Arrestbeklagter: Veräußerte das Grundstück und argumentierte, dass kein Arrestgrund vorliegt, da keine weitere Zahlung von 19.000 € von ihm empfangen wurde und die verbleibende Forderung durch eine Grundschuld gesichert sei.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Arrestkläger wollte einen dinglichen Arrest in das Vermögen des Arrestbeklagten erreichen, da er behauptete, einen Teil des Kaufpreises für ein Grundstück vorab in bar bezahlt zu haben und der Arrestbeklagte den Kaufvertrag aufgrund der unvollständigen Kaufpreiszahlung für hinfällig erklärte. Der Arrestkläger fürchtete um die Sicherung seiner behaupteten Ansprüche und machte geltend, dass Straftaten seitens des Arrestbeklagten drohen.
- Kern des Rechtsstreits: War es gerechtfertigt, einen dinglichen Arrest oder eine einstweilige Verfügung anzuwenden, um die behauptete Geldforderung des Arrestklägers zu sichern, angesichts der behaupteten Teilzahlungen und der Gefahr von Straftaten des Arrestbeklagten?
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Der Antrag des Arrestklägers wurde zurückgewiesen, und ihm wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
- Begründung: Es wurde festgehalten, dass der Klageanspruch des Arrestklägers nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurde und insbesondere kein Arrestgrund oder Verdachtsmomente für die behaupteten drohenden Straftaten vorliegen. Des Weiteren gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vollstreckung eines (künftigen) Urteils gefährdet wäre.
- Folgen: Der Arrestkläger muss die Kosten des Verfahrens tragen. Die beantragten Sicherungsmaßnahmen wurden nicht gewährt, und der Arrestbeklagte braucht sich keinen weiteren Ansprüchen aus dem Arrest seitens des Arrestklägers zu stellen, sofern kein anderes Urteil ergeht. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dinglicher Arrest: Vorläufige Sicherung von Vermögen im Zivilprozess verstehen
Der dingliche Arrest ist eine vorläufige Maßnahme im Vollstreckungsrecht, die dem Gläubiger ermöglicht, das Vermögen des Schuldners sicherzustellen, bevor eine endgültige Entscheidung im Zivilprozess getroffen wird….