Ein Stuttgarter Gericht sorgt für Aufsehen im Gebührenrecht: Erben können aufatmen! Nachlassverbindlichkeiten dürfen bei der Berechnung der Notargebühren für Nachlassverzeichnisse nicht mehr berücksichtigt werden. Das Landgericht Stuttgart kippte damit eine gängige Praxis und senkte die Kosten für eine Erbin drastisch. Zum vorliegenden Urteil Az.: 19 OH 22/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Stuttgart Datum: 29.10.2024 Aktenzeichen: 19 OH 22/23 Verfahrensart: Kostenprüfungsverfahren bezüglich einer Notarkostenrechnung Rechtsbereiche: Kostenrecht, Notarkostenrecht Beteiligte Parteien: Antragstellerin (Kostenschuldnerin): Sie wandte sich gegen die Höhe der vom Notar berechneten Kosten für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses. Die Antragstellerin argumentierte, dass der Geschäftswert nur auf Basis der Aktiva des Nachlasses berechnet werden sollte, ohne die Passiva zu berücksichtigen. Antragsgegner (Notar): Er erstellte das Nachlassverzeichnis und berechnete die Kosten auf Basis eines Geschäftswerts, der sowohl Aktiva als auch Passiva umfasste. Der Notar war der Ansicht, dass Verbindlichkeiten in den Geschäftswert mit einfließen sollten. Um was ging es? Sachverhalt: Die Kostenschuldnerin ließ ein Nachlassverzeichnis durch einen Notar erstellen. Über die Position der Kostenschuldnerschaft und die abgerechneten Posten selbst herrschte Konsens, jedoch nicht über die Basis des Geschäftswerts, auf dem die Gebühren berechnet wurden. Der Notar bezog auch Verbindlichkeiten in die Berechnung ein, wodurch der Geschäftswert höher ausfiel als von der Antra
Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de Fahrerflucht mit Firmenwagen bleibt ungesühnt – Unternehmen muss nun Fahrtenbücher führen! Ein Münchner Unternehmen sieht sich mit einer dreijährigen Fahrtenbuchauflage konfrontiert, nachdem ein Fahrer mit einem Firmenwagen einen Unfall verursacht und sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hatte. Die Behörden konnten den Fahrer nicht ermitteln, da das Unternehmen keine Aufzeichnungen über […]