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Was umfasst ein Freistellungsanspruch – auch bei noch offene Schäden?

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Ein Albtraum für jedes Bauherrenpaar: In Lorch sorgte eine undichte Kellerdecke für nasse Füße und einen Rechtsstreit mit dem Bauunternehmer. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sprach den Bauherren nun 16.000 Euro Schadensersatz zu, da der Unternehmer die Abdichtung nicht fachgerecht ausgeführt hatte. Pfusch am Bau oder Pech mit dem Wetter – das Gericht entschied zugunsten der Bauherren. Zum vorliegenden Urteil Az.: 27 U 3563/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht München Datum: 02.02.2024 Aktenzeichen: 27 U 3563/23 Bau Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Bauvertragsrecht, Haftungsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Bauträgerin eines Wohn- und Geschäftshauses samt Tiefgarage in L. Sie argumentiert, dass die Beklagte ihre Pflicht als Tragwerksplanerin verletzt habe, indem sie auf kein konkretes Oberflächenschutzsystem hingewiesen habe. Die Klägerin fordert die Freistellung von Forderungen Dritter aufgrund mangelhafter Ausführung des Oberflächenschutzsystems. Beklagte: Tragwerksplanerin, die für die Planung des Bauwerks vertraglich verantwortlich war. Sie beantragt die Abweisung der Klage und argumentiert, dass das Landgericht Kempten zu Unrecht der Klage teilweise stattgegeben habe. Sie bestreitet einen Kausalzusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung und den behaupteten Schäden. Streithelfer: Architekt, der in die Planung involviert war, äußert sich im Sinne der Beklagten und unterstützt deren Standpunkt im Verfahren. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin hat die Beklagte als Tragwerksplanerin beauftragt. Bei dem Bauwerk handelt es sich um ein Wohn- und Geschäftshaus mit Tiefgarage. Die Klägerin machte Ansprüche gegen die Beklagte geltend, da das Oberfläch


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