Jahrelang schlummerte die Forderung der Stadt, doch nun holt sie einen Grundstückseigentümer in Nordrhein-Westfalen ein: Er muss für den Ausbau einer Straße zahlen, obwohl diese schon lange fertiggestellt ist. Das Oberverwaltungsgericht Münster entschied, dass die Erhebung von Erschließungsbeiträgen auch Jahre später noch rechtens sein kann und wies die Klage des Mannes ab, der auf Verjährung gehofft hatte. Der Fall zeigt, wie lange Kommunen mit der Abrechnung von Erschließungskosten warten können und welche finanziellen Folgen dies für Anwohner haben kann. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 ZB 24.1040 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Verwaltungsgerichtshof Bayern Datum: 28.10.2024 Aktenzeichen: 6 ZB 24.1040 Verfahrensart: Zulassungsverfahren zur Berufung Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Erschließungsbeitragsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Eigentümer eines Grundstücks, das im eingeschränkten Gewerbegebiet liegt. Der Kläger argumentiert, dass durch die bestehende Verkehrsbeschränkung der Zugang zu seinem Grundstück eingeschränkt sei und daher die Erhebung eines weiteren Erschließungsbeitrags nicht gerechtfertigt sei. Beklagte Stadt: Die Stadt, welche die Erschließungsbeiträge erhoben hat. Sie vertritt die Auffassung, dass trotz der bestehenden Verkehrsregelungen die Anbaustraße eine ausreichende Erschließung des klägerischen Grundstücks ermöglicht. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger wurde von der Stadt für den Ausbau der Straße L2.weg zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen. Das Grundstück des Klägers liegt in einem durch einen Bebauungsplan ausgewiesenen Gebiet. Der Kläger stellte den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, welches seine Klage gegen den Bescheid abgewiesen hatte.
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG Jena, Az.: 4 UF 322/14, Beschluss vom 26.09.2014 1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts â Familiengericht â Meiningen vom 23.04.2014 wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. 3. Der Beschwerdewert wird auf 14.746,00 ⬠festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. […]