Ein Berliner Ehepaar muss nach dem Auszug aus ihrer Mietwohnung in Zehlendorf für erhebliche Schäden aufkommen. Obwohl eines ihrer Kinder eine geistige Behinderung hat, sah es das Amtsgericht Schöneberg als erwiesen an, dass die Kritzeleien an den Wänden und Fensterbrettern über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen. Die Höhe des Schadensersatzes wurde auf 1.495 Euro festgelegt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 17 C 33/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht Schöneberg Datum: 15.10.2024 Aktenzeichen: 17 C 33/24 Verfahrensart: Zivilklageverfahren Rechtsbereiche: Mietrecht, Vertragsrecht, Schadensersatzrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Die Kläger sind die Vermieter der Wohnung, die von den Beklagten gemietet wurde. Sie argumentieren, dass die Wohnung bei Vertragsbeginn renoviert und mangelfrei war, aber bei Rückgabe in einem desolaten Zustand war. Die Kläger fordern Schadensersatz für Schönheitsreparaturen und Mietausfall. Beklagte: Die Beklagten sind die Mieter der Wohnung. Sie behaupten, dass die Wohnung nicht wie vereinbart renoviert übergeben wurde, und es bestand ein erheblicher Renovierungsbedarf nach Einzug. Sie bestreiten die Ansprüche der Kläger und argumentieren, dass die Wohnung im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs abgenutzt wurde. Um was ging es? Sachverhalt: Die Kläger vermieteten 2017 eine Wohnung in Berlin an die Beklagten. Nach Beendigung des Mietverhältnisses im August 2023 stellten die Kläger fest, dass die Wohnung nicht im vereinbarten renovierten Zustand zurückgegeben wurde. Die Kläger forderten Schadensersatz für die durchgeführten Renovierungsarbeiten und Mietausfall für zwei Monate, in denen die Wohnung n
Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de OLG Düsseldorf – Az.: I-10 W 12/17 – Beschluss vom 27.04.2017 Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 7. November 2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Gründe I. Die Beschwerde ist gemäß § 129 Abs. 1 GNotKG zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die Beschwerdeführerin […]