Ein Sachverständiger kämpfte erfolgreich um sein Honorar von über 11.000 Euro, nachdem das Landgericht Krefeld seine Bezahlung auf 9.500 Euro deckeln wollte. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab ihm Recht und stellte klar, dass der Gutachter seine Informationspflichten erfüllt hatte und nicht für Fehler des Gerichts verantwortlich gemacht werden kann. Der Fall beleuchtet die Bedeutung transparenter Kostenkommunikation im Sachverständigenwesen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 W 58/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf Datum: 11.07.2024 Aktenzeichen: 10 W 58/24 Verfahrensart: Beschwerdeverfahren betreffend die Vergütung eines Sachverständigen Rechtsbereiche: Prozessrecht, Vergütungsrecht Beteiligte Parteien: Sachverständiger: Der Sachverständige legte Beschwerde ein, da seine Vergütung zu niedrig festgesetzt wurde. Er argumentierte, dass er seine Anzeigepflichten über die voraussichtlichen Kosten erfüllt habe und dass die Kostenberechnung des Landgerichts unzureichend war. Landgericht Krefeld: Das Landgericht setzte die Vergütung des Sachverständigen nur in der Höhe des zur Verfügung stehenden Auslagenvorschusses fest und bezog sich dabei auf § 8 Abs. 4 JVEG. Um was ging es? Sachverhalt: Ein Sachverständiger hatte eine Vergütung erhalten, die auf einem Auslagenvorschuss von 9.500 Euro beruhte. Seine endgültigen Kosten beliefen sich jedoch auf 11.566,46 Euro. Der Sachverständige hatte vorab eine Schätzung abgegeben, die die ursprüngliche Summe deutlich überschritt, und die Parteien informiert. Kern des Rechtsstreits: Der Kern
Ganzen Artikel lesen auf: Kanzlei-Kotz.de AG Breisach – Az.: 1 C 7/22 – Urteil vom 21.10.2022 In dem Rechtsstreit wegen Räumung und Herausgabe hat das Amtsgericht Breisach am Rhein aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2022 für Recht erkannt: 1 Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das […]