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Modernisierungsarbeiten verpflichten nur im Ausnahmefall zum Auszug

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Eine Mieterin wehrte sich gegen die energetische Sanierung ihres Hauses und zog vor Gericht – doch ohne Erfolg. Das Gericht entschied, dass sie die Wärmedämmung der Fassade dulden muss, da die Modernisierung der Energieeinsparung dient und rechtmäßig angekündigt wurde. Gesundheitliche Beeinträchtigungen der Mieterin wurden nicht als ausreichender Grund anerkannt, die Bauarbeiten zu verhindern. Zum vorliegenden Urteil Az.: 65 S 139/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Berlin II Datum: 22.10.2024 Aktenzeichen: 65 S 139/24 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Mietrecht Beteiligte Parteien: Beklagter: Der Beklagte ist seit seiner Geburt Mieter eines unter Denkmalschutz stehenden Reihenhauses. Er argumentiert, dass er die Duldung der Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nie verweigert habe und weist auf gesundheitliche Schwierigkeiten hin, die es ihm unmöglich machen, das Haus zu räumen. Er betont seine Verankerung in der Wohnsiedlung und beruft sich auf sein Lebensalter sowie auf ärztliche Stellungnahmen zu seinem Gesundheitszustand. Er sieht keine vertragliche Pflicht zur vorübergehenden Räumung der Wohnung. Klägerin: Die Klägerin ist die Vermieterin, die das Mietverhältnis durch den Erwerb der Siedlung übernommen hat. Sie möchte Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten durchführen, die eine vorübergehende Räumung des Hauses erfordern würden. Sie meint, dass der Beklagte die Arbeiten behindert und sich der Kündigung widersetzt. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin kündigte umfangreiche Bauarbeiten an, die laut ihrer Ansicht eine vorübergehende Räumung des Hauses erforderlich machen. Der Beklagte verweigert die Schaffung von Baufreiheit mit Hinweis auf gesundheitliche Probleme un


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