Eine Mieterin wehrte sich gegen die energetische Sanierung ihres Hauses und zog vor Gericht – doch ohne Erfolg. Das Gericht entschied, dass sie die Wärmedämmung der Fassade dulden muss, da die Modernisierung der Energieeinsparung dient und rechtmäßig angekündigt wurde. Gesundheitliche Beeinträchtigungen der Mieterin wurden nicht als ausreichender Grund anerkannt, die Bauarbeiten zu verhindern. Zum vorliegenden Urteil Az.: 65 S 139/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Berlin II
- Datum: 22.10.2024
- Aktenzeichen: 65 S 139/24
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Mietrecht
Beteiligte Parteien:
- Beklagter: Der Beklagte ist seit seiner Geburt Mieter eines unter Denkmalschutz stehenden Reihenhauses. Er argumentiert, dass er die Duldung der Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nie verweigert habe und weist auf gesundheitliche Schwierigkeiten hin, die es ihm unmöglich machen, das Haus zu räumen. Er betont seine Verankerung in der Wohnsiedlung und beruft sich auf sein Lebensalter sowie auf ärztliche Stellungnahmen zu seinem Gesundheitszustand. Er sieht keine vertragliche Pflicht zur vorübergehenden Räumung der Wohnung.
- Klägerin: Die Klägerin ist die Vermieterin, die das Mietverhältnis durch den Erwerb der Siedlung übernommen hat. Sie möchte Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten durchführen, die eine vorübergehende Räumung des Hauses erfordern würden. Sie meint, dass der Beklagte die Arbeiten behindert und sich der Kündigung widersetzt.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Klägerin kündigte umfangreiche Bauarbeiten an, die laut ihrer Ansicht eine vorübergehende Räumung des Hauses erforderlich machen. Der Beklagte verweigert die Schaffung von Baufreiheit mit Hinweis auf gesundheitliche Probleme und das Fehlen einer vertraglichen Verpflichtung zur Räumung.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage ist, ob der Beklagte verpflichtet ist, das Haus für die Dauer der Bauarbeiten zu räumen, und ob seine verweigerte Kooperation eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage auf Räumung wurde abgewiesen. Das Mietverhältnis wurde durch die Kündigungen nicht beendet.
- Begründung: Das Gericht entschied, dass die Verweigerung der Räumung durch den Beklagten keine Pflichtverletzung darstellt, da er nur zur Duldung der Arbeiten, nicht aber zur vorübergehenden Räumung verpflichtet ist. Die Klägerin versäumte es, beachtliche Gründe für die Unbewohnbarkeit darzulegen. Zudem war die Gesundheitslage des Beklagten laut Gericht bei den Planungen nicht hinreichend berücksichtigt worden.
- Folgen: Der Beklagte bleibt Mieter und muss das Haus nicht räumen. Die Klägerin hat eine unrechtmäßige Kündigung ausgesprochen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Rechte von Mietern: Modernisierungsarbeiten und die Auszugspflicht im Mietrecht
Modernisierungsarbeiten in Mietwohnungen sind ein oft kontrovers diskutiertes Thema, das sowohl Vermieter als auch Mieter betrifft. Im Rahmen des Mietrechts profitieren Mieter von einem umfassenden Mieterschutz, der sie vor ungerechtfertigten Kündigungen und übermäßigen Mietpreiserhöhungen schützt. Bei umfassenden Renovierungsarbeiten stellt sich häufig die Frage, ob Mieter während einer Modernisierung ausziehen müssen und welche Rechte sie in diesem Zusammenhang haben….