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Immobilienkaufvertrag – Mieterträge als Beschaffenheitsvereinbarung

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Ein feuchter Keller sorgt für Zoff vor Gericht: Weil Verkäufer die Trockenheit ihres Kellers garantierten, obwohl eine wichtige Abdichtung fehlte, müssen sie nun tief in die Tasche greifen. Das Landgericht Coburg verurteilte die Verkäufer zur Zahlung von 13.000 Euro Schadensersatz an die Käuferin, damit diese die nachträgliche Abdichtung bezahlen kann. Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 U 84/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
  • Datum: 06.11.2023
  • Aktenzeichen: 12 U 84/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Kaufrecht, Baurecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Eine Gesellschaft, die als Käuferin einer Immobilie auftritt und Ansprüche wegen Sachmängeln an besagter Immobilie geltend macht. Die Klägerin argumentiert, dass die Immobilie aufgrund des Fehlens einer Baugenehmigung für das Dachgeschoss mangelhaft ist und deshalb Minderungsansprüche bestehen.
  • Beklagte: Die Verkäuferin der Immobilie, die behauptet, dass ein vertraglicher Ausschluss der Sachmängelhaftung wirksam sei und keine Beschaffenheitsvereinbarung bestehe. Sie bestreitet Vorsatz oder Arglist und weist auf die bestehende Vermietung aller Wohneinheiten hin.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Es handelt sich um einen Streit um eine Immobilie, bei der die Klägerin geltend macht, dass die Immobilie hinsichtlich ihrer Vermietbarkeit mangelhaft sei, da für die Dachgeschosswohnung keine Baugenehmigung vorliege. Die Immobilie wurde als Mehrfamilienhaus mit acht vermietbaren Einheiten verkauft, was nicht dem tatsächlichen Zustand entspricht.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage ist, ob das Fehlen einer Baugenehmigung des Dachgeschosses als Sachmangel gilt und ob ein vertraglicher Ausschluss der Sachmängelhaftung diesen Mangel abdeckt.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 108.793,54 Euro zuzüglich Zinsen ab dem 23. September 2022 sowie 2.571,17 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ebenfalls ab diesem Datum zu zahlen. Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass das Fehlen der Baugenehmigung für das Dachgeschoss einen Sachmangel darstellt und somit die vereinbarte Beschaffenheit der Immobilie verletzt wurde. Daher ist der Anspruch auf Minderung des Kaufpreises berechtigt. Der vertraglich vereinbarte Ausschluss der Sachmängelhaftung greift nicht, da eine Beschaffenheitsvereinbarung besteht.
  • Folgen: Die Beklagte muss die Minderungsbeträge und vorgerichtlichen Kosten tragen. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung einer klaren Beschaffenheitsvereinbarung in Immobilienkaufverträgen und den begrenzten Umfang von Haftungsausschlüssen bei individuell vereinbarten Beschaffenheiten. Die Revision wurde nicht zugelassen, sodass das Urteil endgültig ist.

Immobilienkaufvertrag: Wichtige Aspekte für Investoren und Mieterträge erläutert

Der Immobilienkaufvertrag stellt eine zentrale Grundlage für jeden Eigentumserwerb dar und regelt nicht nur den Kaufpreis, sondern auch zahlreiche weitere wichtige Aspekte der Vermietung. Besonders für Investoren und Käufer von Renditeimmobilien sind Mieterträge von entscheidender Bedeutung….


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