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Grundstücküberlassungsvertrag – Kein Wohnraummietvertrag egal was auf Grundstück steht

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Ein Hamburger Kleingartenpächter sorgte für ein überraschendes Urteil: Er muss sein Gartenhaus nach Pachtende nicht abreißen, die Kosten trägt der Eigentümer! Das Landgericht stärkt damit die Rechte von Pächtern und stellt klar: Es muss eine ausdrückliche Vereinbarung zum Abriss im Vertrag stehen, sonst darf das Häuschen stehen bleiben.


Das Wichtigste in Kürze

Gericht: Kammergericht Berlin
Datum: 01.02.2024
Aktenzeichen: 12 U 113/22
Verfahrensart: Berufungsverfahren
Rechtsbereiche: Mietrecht, Sachenrecht

Beteiligte Parteien:

Kläger: Eigentümer des Grundstücks, der die Herausgabe des Grundstücks verlangt. Er argumentiert, dass das Pachtverhältnis mit den Beklagten beendet ist und keine Mieterschutzvorschriften zur Anwendung kommen.
Beklagte: Pächter des Grundstücks, die die Weiterführung des Pachtverhältnisses argumentieren und sich auf Mieterschutzvorschriften berufen. Sie sehen die Kündigungsregelungen als unwirksam an und argumentieren, dass eine besondere Härte bei Beendigung des Vertragsverhältnisses vorliege.

Um was ging es?

Sachverhalt: Der Kläger, neues Eigentümer des Grundstücks, das zuvor verpachtet war, möchte das Grundstück zurückfordern. Der Pachtvertrag, der ursprünglich von einem anderen Pächter übernommen wurde, beinhaltete die Nutzung des Grundstücks für Wohnzwecke ohne eine unbefristete Überlassung.
Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob das Pächterverhältnis unter die für Wohnraummietverträge geltenden Mieterschutzvorschriften fällt und ob das Pachtverhältnis gekündigt werden darf.

Was wurde entschieden?

Entscheidung: Das Kammergericht entschied zugunsten des Klägers, die Beklagten müssen […]


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