Das Wichtigste in Kürze
Gericht: Amtsgericht Brandenburg
Datum: 04.11.2024
Aktenzeichen: 30 C 90/23
Verfahrensart: Zahlungsklage hinsichtlich eines Mietverhältnisses
Rechtsbereiche: Mietrecht
Beteiligte Parteien:
Kläger: Vermieter der Wohnung. Er argumentiert, dass die Beklagten die vereinbarte Miete schuldig geblieben sind, da die Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses unbegründet war. Der Kläger behauptet, dass kein Mangel an der Mietsache vorliegt, da die Feuchtigkeit im Keller den vertraglich vereinbarten Zustand entspricht.
Beklagte (zwei Parteien): Mieter der Wohnung. Sie behaupten, die Kündigung sei aufgrund der Feuchtigkeit im Keller gerechtfertigt gewesen, da dies einen Mangel darstellt, von dem sie nicht vor Vertragsabschluss wussten. Sie argumentieren, dass diese Feuchtigkeit die Nutzung des Kellers beeinträchtigt.
Um was ging es?
Sachverhalt: Der Kläger forderte die Zahlung ausstehender Mieten für Januar und Februar 2023. Die Beklagten kündigten das Mietverhältnis fristlos aufgrund der nicht nutzbaren Feuchtigkeit im Keller, die sie erst nach Unterzeichnung des Mietvertrags entdeckt hätten.
Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die Feuchtigkeit im Keller einen Mangel darstellt, der die fristlose Kündigung durch die Beklagten r[…]