Mieter scheitern mit fristloser Kündigung wegen feuchtem Keller in Altbauwohnung. Obwohl der Mietvertrag auf mögliche Feuchtigkeitsschäden hinwies und die Mieter den Zustand kannten, verweigerten sie die Mietzahlung. Das Amtsgericht Brandenburg entschied zugunsten des Vermieters, da die Beeinträchtigung des Kellers die Nutzung der Wohnung nicht wesentlich einschränkte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 30 C 90/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Brandenburg
- Datum: 04.11.2024
- Aktenzeichen: 30 C 90/23
- Verfahrensart: Zahlungsklage hinsichtlich eines Mietverhältnisses
- Rechtsbereiche: Mietrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Vermieter der Wohnung. Er argumentiert, dass die Beklagten die vereinbarte Miete schuldig geblieben sind, da die Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses unbegründet war. Der Kläger behauptet, dass kein Mangel an der Mietsache vorliegt, da die Feuchtigkeit im Keller den vertraglich vereinbarten Zustand entspricht.
- Beklagte (zwei Parteien): Mieter der Wohnung. Sie behaupten, die Kündigung sei aufgrund der Feuchtigkeit im Keller gerechtfertigt gewesen, da dies einen Mangel darstellt, von dem sie nicht vor Vertragsabschluss wussten. Sie argumentieren, dass diese Feuchtigkeit die Nutzung des Kellers beeinträchtigt.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger forderte die Zahlung ausstehender Mieten für Januar und Februar 2023. Die Beklagten kündigten das Mietverhältnis fristlos aufgrund der nicht nutzbaren Feuchtigkeit im Keller, die sie erst nach Unterzeichnung des Mietvertrags entdeckt hätten.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die Feuchtigkeit im Keller einen Mangel darstellt, der die fristlose Kündigung durch die Beklagten rechtfertigt, oder ob diese durch die Vertragsbedingungen ausgeschlossen ist.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht entschied zugunsten des Klägers und verurteilte die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 2.460,00 EUR nebst Zinsen.
- Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Feuchtigkeit im Keller keinen Mangel darstellt, da sie mit dem vertraglich vereinbarten Zustand übereinstimmt und durch den Bauzustand des Gebäudes von 1896 bedingt ist. Die Beklagten wurden bei Mietvertragsabschluss auf die Feuchtigkeit aufmerksam gemacht und haben den Mietvertrag mit dieser Kenntnis unterschrieben, ohne sich Rechte vorzubehalten.
- Folgen: Die Beklagten müssen die Mietzahlungen leisten und die Kosten des Rechtsstreits tragen. Die Kündigung war unwirksam, da die ihnen bekannten Umstände bei Vertragsabschluss nicht zu einem Mangel im rechtlichen Sinne führten, somit besteht das Mietverhältnis fort. Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Kenntnis eines Mangels bei Vertragsabschluss im Mietrecht.
Mietminderung oder Kündigung? Rechtslage bei feuchtem Keller im Mietrecht
Die Probleme mit feuchten Wänden und Schimmelbildung in Altbaukellern stellen viele Mieter vor Herausforderungen, die ihre Wohnqualität beeinträchtigen können. Im Mietrecht haben Mieterrechte und Vermieterpflichten klare Regelungen, die bei solchen Kellerproblemen greifen. Häufig wird über die Möglichkeit einer Mietminderung oder sogar einer Schadensersatzforderung diskutiert, wenn die Instandhaltungspflicht des Vermieters verletzt wird. Die Frage, ob ein feuchter Keller tatsächlich einen fristlosen Kündigungsgrund darstellt, wird oftmals kontrovers betrachtet….