Mieter in Gelsenkirchen klagten gegen ihren Vermieter wegen Schimmelschäden, die vom Vormieter stammten. Der BGH entschied nun, dass der Vermieter für die Beseitigung der Schäden verantwortlich ist, obwohl die Mieter vertraglich zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet waren. Der Fall zeigt, dass Vermieter auch für Schäden aus vorherigen Mietverhältnissen haften können. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 S 30/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Neuruppin Datum: 30.10.2024 Aktenzeichen: 4 S 30/24 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Wohnraummietstreit Rechtsbereiche: Mietrecht, Vertragsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Die Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Vermieterin. Sie behauptet, der Beklagte schulde Schadensersatz für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen sowie weiteren finanziellen Ausgleich für Mietausfall und vorgerichtliche Anwaltskosten. Beklagter: ehemaliger Mieter der Wohnung. Er bestreitet die Forderungen, erhebt die Einrede der Verjährung und verteidigt das erstinstanzliche Urteil, das ihm teilweise Recht gegeben hatte. Um was ging es? Sachverhalt: Der Beklagte und die Rechtsvorgängerin der Klägerin hatten einen Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen. Nach Beendigung des Mietverhältnisses forderte die Klägerin Schadensersatz für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen und Mietausfall. Der Beklagte bestreitet die Ansprüche und beruft sich auf Verjährung. Kern des Rechtsstreits: Ist die Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag wirksam, und wenn nicht, besteht dennoch ein Schadensersatzanspruch der Klägerin? Zudem ist die Frage, ob die Ansprüche
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Münster – Az.: 12 O 72/18 – Urteil vom 10.10.2018 Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um die Auslegung und den Umfang eines Vergleichs. Die […]