Ein Berliner Vermieter scheiterte mit dem Versuch, seine Mieter wegen Eigenbedarfs aus ihrer Wohnung zu klagen, da er nur einen Teil der Wohnung als Arbeitszimmer nutzen wollte. Das Landgericht Berlin entschied, dass ein solcher Teilbedarf kein zulässiger Kündigungsgrund ist und wies die Klage ab. Die Mieter dürfen somit in ihrer Wohnung bleiben. Zum vorliegenden Urteil Az.: 65 S 163/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Berlin Datum: 04.07.2023 Aktenzeichen: 65 S 163/22 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Mietrecht wegen Eigenbedarfskündigung Rechtsbereiche: Mietrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Der Vermieter, der eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen hat und die Wohnung geräumt haben möchte. Der Kläger argumentiert, dass ein Arbeitszimmer in der Wohnung durch bauliche Maßnahmen in die eigene Wohnung integriert werden soll. Später führt er an, dass die gesamte Wohnung nach dem Tod der Mutter für Familientreffen benötigt würde. Beklagte: Die Mieter, die sich gegen die Kündigung wehren. Sie bestreiten den behaupteten Eigenbedarf und verteidigen das Mietverhältnis auch unter Verweis auf frühere Behauptungen des Klägers. Um was ging es? Sachverhalt: Der Vermieter hatte das Mietverhältnis mit einer Eigenbedarfskündigung vom 30.09.2020 beendet, um ein Arbeitszimmer abzutrennen. Später erhobene Gründe beinhalteten den Bedarf für Familientreffen nach familiärem Tod. Die Mieter verwiesen darauf, dass die Eigenbedarfskündigung unwirksam sei, da nur eine Teilfläche benötigt werde. Kern des Rechtsstreits: Ist die Eigenbedarfskündigung wirksam, wenn sie nur eine Teilfläche betrifft und zusätzlich wäh
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Zusammenfassung: Gemäß § 178 Absatz 1 GVG kann u.a. gegen Parteien, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, vorbehaltlich der strafgerichtlichen Verfolgung ein Ordnungsgeld bis zu eintausend Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt und sofort vollstreckt werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wenn ein Kläger in einem […]