Ein Friseur, der heimlich Massagen anbietet, muss seinen Salon räumen! Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass die unerlaubte Nutzung der Gewerberäume als Massagesalon eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Der Vermieter darf bestimmen, wie seine Immobilie genutzt wird, so das Gericht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 U 74/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Schleswig Datum: 25.09.2024 Aktenzeichen: 12 U 74/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Mietrecht, Vertragsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Diese Partei ist die neue Vermieterin der streitgegenständlichen Gewerbeimmobilie. Sie hat die Fristlose Kündigung des Mietvertrags durchgesetzt, da die Beklagte mehrfach gegen die vertraglichen Verpflichtungen verstoßen hat. Beklagte: Die M GmbH, die Mieterin der Gewerberäumlichkeiten. Sie hat die eingereichte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts verloren. Ihre Argumente konzentrierten sich darauf, dass ihr größere Nutzflächen zugesagt worden seien und dass sie nicht voll verantwortlich für die Unterversicherung der Immobilie gewesen sei. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin, als neue Eigentümerin, kündigte der Beklagten fristlos den Mietvertrag für Gewerberäumlichkeiten. Die Gründe für die Kündigung umfassten die Nutzung von Flächen außerhalb des vereinbarten Bereichs, eine nicht ausreichend dimensionierte Fettabluftanlage, und das Fehlen einer adäquaten Haftpflichtversicherung. Kern des Rechtsstreits: Die entscheidende Frage war, ob die von der Beklagten begangenen Pflichtverletzungen eine fristlose Kündigung des Mietvertrags rechtfertigten
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG Celle Az.: 13 W 24/01 Beschluss vom 11.04.2001 In dem einstweiligen Verfügungsverfahren hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle am 11. April 2001 beschlossen: Auf die Beschwerde der Verfügungsklägerin vom 13. März 2001 wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts vom 7. März 2001 geändert: Der Streitwert für das Verfügungsverfahren wird […]