Ein Snowboard-Sturz mit Folgen: Eine Frau verletzte sich beim Wintersport am Knie und forderte von ihrer Unfallversicherung Invaliditätsleistung. Doch die Versicherung weigerte sich zu zahlen, da sie die Verletzungen nicht als Unfallfolge anerkannte – ein Sachverständigengutachten gab ihr Recht. Nun scheiterte der Ehemann der Verletzten mit seiner Klage vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 O 4657/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Nürnberg-Fürth Datum: 06.09.2022 Aktenzeichen: 11 O 4657/21 Verfahrensart: Zivilprozess über Ansprüche aus einer Unfallversicherung Rechtsbereiche: Versicherungsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Inhaber der privaten Unfallversicherung, die er für seine Ehefrau abgeschlossen hat; fordert Invaliditätsleistungen auf Basis der Versicherungspolice. Beklagte: Versicherungsgesellschaft; lehnt die Auszahlung der Invaliditätsleistungen ab, da sie keine unfallbedingte Invalidität sieht. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger verlangte von der Versicherungsgesellschaft eine Invaliditätsleistung, nachdem seine Ehefrau als versicherte Person bei einem Snowboard-Unfall einen Knieverletzung erlitten hatte. Die Verletzung wurde als Innenmeniskus-Riss und Ruptur des vorderen Kreuzbandes beschrieben, mit dauerhaften Beeinträchtigungen bewertet, was die Versicherung jedoch bestreitet. Kern des Rechtsstreits: Ob die nach dem Unfall eingetretene Knieverletzung im Sinne der Versicherungsbedingungen eine unfallbedingte und dauerhafte Invalidität darstellt, die Leistungen aus der Unfallversicherung rechtfertigt. Was wurde entschieden? Entscheidung:
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de Eintragungen über Verkehrsverstöße im Verkehrszentralregister werden nach Ablauf feststehender Fristen zuzüglich einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Die Löschung erfolgt von Amts wegen und braucht nicht beantragt zu werden. Die Tilgung von Eintragungen bestimmt sich nach § 29 StVG. Die Tilgungsfrist beträgt 2 Jahre bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit (§ […]