Eine ehemalige Gastwirtin erringt einen wichtigen Sieg vor Gericht gegen ihre Restschuldversicherung. Obwohl diese die Leistung nach einer instabilen Angina pectoris verweigerte, gab das Landgericht Nürnberg-Fürth der Klägerin Recht und sprach ihr über 50.000 Euro zu. Der Fall zeigt, wie wichtig die verständliche Formulierung von Versicherungsbedingungen ist und welche Rolle medizinische Gutachten bei der Auslegung spielen können. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 O 6422/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Nürnberg-Fürth Datum: 06.03.2024 Aktenzeichen: 8 O 6422/22 Verfahrensart: Zivilverfahren wegen Ansprüchen aus einer Gewerbekreditschutzversicherung Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Vertragsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Die Klägerin, eine ehemalige Gastwirtin, argumentiert, dass sie Anspruch auf Versicherungsleistungen aufgrund einer schweren Krankheit und Arbeitsunfähigkeit hat. Sie hatte eine Gewerbekreditschutzversicherung abgeschlossen und erlitt nach eigener Aussage einen Herzinfarkt, der zu ihrer Arbeitsunfähigkeit führte. Beklagte: Die Beklagte, ein Versicherungsunternehmen, behauptet, dass die Klägerin keinen Herzinfarkt im Sinne der Versicherungsbedingungen erlitten habe. Sie argumentiert, dass maximal ein stummer bzw. Mikroinfarkt vorläge, was nicht unter den Versicherungsschutz falle. Außerdem sei die Kündigung der Darlehensverträge auf die Abmeldung des Gewerbes der Klägerin zurückzuführen. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin schloss eine Gewerbekreditschutzversicherung zur Absicherung von Darlehen ab. Sie stellte Ansprüche aus der Versicherung, nachdem sie ihre Geschäftstätigkeit beendet hatte und die Darlehensverträge gekündigt wurden. Die Beklagte verweigerte die Zahlung mit der Beg
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de AG Wedding, Az.: 5 C 72/16, Urteil vom 12.10.2016 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Berufung wird nicht zugelassen. Tatbestand Eines Tatbestandes bedarf es gem. § 313 a Abs. 1 ZPO […]