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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nachlassverbindlichkeiten – Vermögensverzeichnis – Notaraufnahme

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Ein Notar in Münster sorgte für Aufsehen, als er seine Rechnung für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses nachträglich deutlich erhöhte, weil er die Schulden des Verstorbenen in die Berechnung einbezog. Das Landgericht Münster gab ihm Recht und stellte klar, dass bei der Gebührenberechnung für Nachlassverzeichnisse nicht nur das Vermögen, sondern auch die Verbindlichkeiten des Erblassers zu berücksichtigen sind. Diese Entscheidung könnte weitreichende Folgen für die Kostenkalkulation von Nachlassabwicklungen haben. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 OH 5/20 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Münster Datum: 29.06.2020 Aktenzeichen: 5 OH 5/20 Verfahrensart: Kostenprüfungsverfahren zur Ermittlung des Geschäftswerts für die Gebührenforderung des Notars Rechtsbereiche: Notarkostenrecht, Erbrecht Beteiligte Parteien: Notar: Führte das Nachlassverzeichnis auf Antrag der Alleinerbin und setzte dabei den Geschäftswert inklusive der Nachlassverbindlichkeiten an. Er argumentierte, dass sowohl Aktiva als auch Passiva bei der Geschäftsberechnung nach § 115 GNotKG berücksichtigt werden sollten. Alleinerbin: Kostenschuldnerin, die die Auffassung vertritt, dass Verbindlichkeiten bei der Ermittlung des Geschäftswerts außen vor bleiben sollten und deshalb den Ansatz des Notarwerts anfechtet. Um was ging es? Sachverhalt: Der Notar hat auf Antrag der Alleinerbin ein Nachlassverzeichnis für deren verstorbene Mutter erstellt. Dabei hat er einen Geschäftswert angesetzt, der Aktiva, den fiktiven Nachlass und die Passiva umfasst. Die Kostenschuldnerin ist mit der Berücksichtigung der Passiva nicht einverstanden. Kern des Rechtsstreits: Der Streit dreht sich darum, ob beim Geschäftswert für die Not


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