Ein Notar verrechnete für einen Erbbaurechtsvertrag über ein Gewerbegebiet zu hohe Gebühren, da er die geplanten Baukosten von 7,5 Millionen Euro in die Berechnung einbezog. Das Landgericht Münster korrigierte die Rechnung deutlich nach unten, da der Erwerber des Erbbaurechts nicht vertraglich zur Bebauung verpflichtet war und die Baukosten somit nicht berücksichtigt werden durften. Die Zusammenbeurkundung von Erbbaurechtsvertrag und Pfandfreigabeantrag wurde jedoch als rechtmäßig bestätigt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 OH 22/19 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Münster Datum: 03.06.2020 Aktenzeichen: 5 OH 22/19 Verfahrensart: Kostenprüfungsverfahren zur Notarkostenberechnung Rechtsbereiche: Notarkostenrecht, Erbbaurecht, Vertragsrecht Beteiligte Parteien: Antragsteller: Grundstückseigentümer, der die gerichtliche Überprüfung der Notarkostenberechnung beantragt. Er argumentiert, dass die Vollzugsgebühr zu hoch angesetzt wurde, da die Baukosten für zukünftig zu errichtende Bauwerke nicht berücksichtigt werden dürfen. Notar: Der Kostenberechnungsaussteller, der die Notarkosten für einen Erbbaurechtsvertrag in Rechnung stellt, inklusive einer Vollzugsgebühr basierend auf Geschäftswert, welcher auch die zukünftigen Baukosten beinhaltet. „Kommunalunternehmen Flächenentwicklung X“ (Anstalt des öffentlichen Rechts): Erbbauberechtigter des Vertrags. Um was ging es? Sachverhalt: Der Notar stellte dem Antragsteller Notarkosten für einen Erbbaurechtsvertrag in Rechnung, inklusive e
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Bonn – Az.: 15 O 101/15 – Urteil vom 03.08.2018 Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 16.460,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2015 sowie an die Kläger als Erstattung der Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung einen Betrag in Höhe von 1.348,98 EUR […]