Bundesarbeitsgericht stärkt Rechte von Teilzeitbeschäftigten bei Überstunden
Schluss mit der Benachteiligung von Teilzeitkräften! Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Ab sofort haben Teilzeitbeschäftigte den gleichen Anspruch auf Überstundenzuschläge wie Vollzeitbeschäftigte – und zwar ab der ersten Überstunde. Ein wegweisendes Urteil, das die Arbeitswelt verändern wird. Lesen Sie hier, was das für Sie bedeutet!
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Überstundenzuschläge für Teilzeitkräfte: Teilzeitbeschäftigte haben ab der ersten Überstunde Anspruch auf den gleichen Überstundenzuschlag wie Vollzeitbeschäftigte.
- BAG-Urteil: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 05.12.2024 entschieden, dass tarifliche Regelungen, die Überstundenzuschläge für Teilzeitkräfte erst ab Überschreitung der Vollzeitarbeitszeit gewähren, unzulässig sind.
- Gleichbehandlungsgrundsatz: Das Urteil stärkt den Gleichbehandlungsgrundsatz und verhindert die Benachteiligung von Teilzeitkräften, die mehrheitlich Frauen sind.
- Anpassung von Verträgen: Arbeitgeber müssen ihre tariflichen und arbeitsvertraglichen Regelungen an die neue Rechtsprechung anpassen.
- Dokumentationspflicht: Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitszeit zu dokumentieren, um die korrekte Berechnung der Überstunden zu gewährleisten.
- Verjährung: Ansprüche auf Überstunden verjähren in der Regel nach drei Jahren.
- Ausschlussfristen: Arbeits- oder Tarifverträge können kürzere Ausschlussfristen vorsehen, die aber bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seiner Entscheidung vom 05.12.2024 die Rechte von Teilzeitbeschäftigten bei der Vergütung von Überstunden grundlegend gestärkt. Diese wegweisende Entscheidung markiert einen bedeutenden Wendepunkt in der Auslegung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im deutschen Arbeitsrecht.
Die neue BAG-Entscheidung vom 05.12.2024
Diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 05.12.2024 stellt einen wichtigen Schritt zur Gleichstellung von Teilzeitbeschäftigten dar. Sie betrifft insbesondere die Frage, ab wann Überstundenzuschläge gewährt werden müssen und welche Regelungen dabei diskriminierend sein können. Im konkreten Fall ging es um eine Pflegekraft, die mit 40 % der regulären Arbeitszeit bei einem ambulanten Dialyseanbieter in Teilzeit beschäftigt war. Der geltende Manteltarifvertrag sah einen Zuschlag von 30 Prozent für Überstunden vor – allerdings erst dann, wenn die reguläre Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschritten wurde. Das Arbeitszeitkonto der Klägerin wies ein Guthaben von 129 Stunden aus, für die keine Überstundenzuschläge gewährt wurden. Das BAG hat diese Regelungspraxis nun für unzulässig erklärt.
Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsgebots
Das Gleichbehandlungsgebot im Arbeitsrecht ist von zentraler Bedeutung, um Diskriminierungen zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten zu vermeiden. In der Entscheidung des BAG vom 05.12.2024 wurde der Anwendungsbereich dieses Gebots umfassend betrachtet. Die Entscheidung stützt sich maßgeblich auf zwei zentrale rechtliche Grundlagen:
- Das Diskriminierungsverbot nach § 4 Abs. 1 TzBfG, wonach Teilzeitbeschäftigte nicht schlechter behandelt werden dürfen als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte.
- Das allgemeine Benachteiligungsverbot nach § 7 Abs. 1 AGG, das jede Form der Diskriminierung im Arbeitsleben untersagt….