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Wohngebäudeversicherung – auf Zahlung Neuwertanteil nach Wiedererrichtung

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Ein Landwirt aus A. erlitt einen herben Rückschlag, als sein Lager für landwirtschaftliche Geräte einem Brand zum Opfer fiel. Seine Versicherung verweigerte jedoch die volle Entschädigung, da er statt des Schuppens Fertiggaragen errichtete – ein kostspieliger Fehler, wie das Landgericht Memmingen nun bestätigte. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Feinheiten von Versicherungsbedingungen und die Bedeutung der „gleichen Art und Zweckbestimmung“ beim Wiederaufbau nach einem Schaden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 35 O 1111/16 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Memmingen Datum: 20.04.2018 Aktenzeichen: 35 O 1111/16 Verfahrensart: Zivilprozess wegen Versicherungsansprüchen Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Vertragsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Eigentümer eines Hausgrundstücks und Versicherungsnehmer einer Wohngebäudeversicherung. Er argumentiert, dass die neu errichteten Garagen der Art und der Zweckbestimmung des abgebrannten Schuppens entsprechen und beantragt eine weitere Entschädigung für den Ersatzbau. Beklagte: Versicherer des Klägers. Sie lehnen eine weitere Zahlung ab, argumentierend, dass das Ersatzgebäude nicht der Art und Zweckbestimmung des ursprünglichen Schuppens entspricht. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger besaß ein durch Feuer zerstörtes Lagergebäude, das durch eine Versicherung gedeckt war. Er errichtete nach dem Brand drei Fertiggaragen und forderte von der Versicherung die Zahlung des Neuwertanteils. Kern des Rechtsstreits: Die Kernfrage war, ob die neu errichteten Garagen denselben Charakter und Zweck wie das abgebrannte Versichertengebäude hatten und somit einen Anspruch auf die Neuwertentschädigung rechtfertigen. Was wurde entschieden?


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