Ein vermeintliches Schnäppchen entpuppte sich für eine Käuferin als juristisches Fiasko: Ihr Traumwagen, ein Mercedes-Benz G 350 BT Edition 35 AMG, wies bei der Übergabe einen deutlich höheren Kilometerstand auf als im Kaufvertrag angegeben. Obwohl die Käuferin den Wagen nicht abnahm, musste sie vor Gericht um die Rückzahlung des Kaufpreises kämpfen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 HK O 3604/16 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht München II Datum: 19.01.2017 Aktenzeichen: 2 HK O 3604/16 Verfahrensart: Klageverfahren Rechtsbereiche: Kaufrecht, Zivilrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Eine Firma, die ein gebrauchtes Kraftfahrzeug gekauft hatte. Sie argumentiert, dass der tatsächliche Tachostand des Fahrzeugs höher war als im Kaufvertrag angegeben, was einen erheblichen Wertverlust bedeute. Der Rücktritt vom Kaufvertrag wurde wegen Sachmängeln und arglistiger Täuschung erklärt. Zudem fordert sie Schadenersatz. Beklagte: Ein Unternehmen, das das Fahrzeug verkaufte. Sie bestreitet die Ansprüche der Klägerin. Sie argumentiert, dass eine Einigung über einen Ausgleich für den Minderwert erzielt wurde und dass die Abweichung im Tachostand keinen erheblichen Mangel darstelle. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin und die Beklagte schlossen einen Kaufvertrag für ein gebrauchtes Fahrzeug mit einem Tachostand von 19.500 km. Bei Abholung stellte die Klägerin fest, dass der tatsächliche Tachostand 25.522 km betrug. Verhandlungen über einen Preisnachlass scheiterten, und die Klägerin
Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de Will der Geschädigte seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens abrechnen, ist von einem dort angegebenen Brutto-Wiederbeschaffungswert eine darin enthaltene Umsatzsteuer abzuziehen. Hierfür ist zu klären, ob solche Fahrzeuge üblicherweise auf dem Gebrauchtwagenmarkt nach § 10 UStG mit 19 % regelbesteuert oder nach § 25a UStG mit 2-3 % […]