Ein vermeintliches Schnäppchen entpuppte sich für eine Käuferin als juristisches Fiasko: Ihr Traumwagen, ein Mercedes-Benz G 350 BT Edition 35 AMG, wies bei der Übergabe einen deutlich höheren Kilometerstand auf als im Kaufvertrag angegeben. Obwohl die Käuferin den Wagen nicht abnahm, musste sie vor Gericht um die Rückzahlung des Kaufpreises kämpfen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 HK O 3604/16 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht München II
- Datum: 19.01.2017
- Aktenzeichen: 2 HK O 3604/16
- Verfahrensart: Klageverfahren
- Rechtsbereiche: Kaufrecht, Zivilrecht
Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Eine Firma, die ein gebrauchtes Kraftfahrzeug gekauft hatte. Sie argumentiert, dass der tatsächliche Tachostand des Fahrzeugs höher war als im Kaufvertrag angegeben, was einen erheblichen Wertverlust bedeute. Der Rücktritt vom Kaufvertrag wurde wegen Sachmängeln und arglistiger Täuschung erklärt. Zudem fordert sie Schadenersatz.
- Beklagte: Ein Unternehmen, das das Fahrzeug verkaufte. Sie bestreitet die Ansprüche der Klägerin. Sie argumentiert, dass eine Einigung über einen Ausgleich für den Minderwert erzielt wurde und dass die Abweichung im Tachostand keinen erheblichen Mangel darstelle.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Klägerin und die Beklagte schlossen einen Kaufvertrag für ein gebrauchtes Fahrzeug mit einem Tachostand von 19.500 km. Bei Abholung stellte die Klägerin fest, dass der tatsächliche Tachostand 25.522 km betrug. Verhandlungen über einen Preisnachlass scheiterten, und die Klägerin trat vom Vertrag zurück und erklärte diesen wegen arglistiger Täuschung und Eigenschaftsirrtums für nichtig. Die Beklagte verkaufte das Fahrzeug weiter und behielt einen Teil des Kaufpreises als Schadenersatz ein.
- Kern des Rechtsstreits: Ob die Klägerin aufgrund des höheren Tachostands berechtigt war, vom Kaufvertrag zurückzutreten und ob ihr somit eine vollständige Rückzahlung des Kaufpreises zusteht.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage der Klägerin wurde vollumfänglich zugesprochen. Die Beklagte muss der Klägerin den einbehaltenen Restbetrag nebst Zinsen zurückzahlen sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten erstatten.
- Begründung: Das Gericht entschied, dass der Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zusteht, da der Verkäufer keinen tatsächlichen Schaden beweisen konnte und keine wirksamen Beschaffenheitsvereinbarungen hinsichtlich des Tachostands vorlagen. Der Rücktritt der Beklagten wegen Nichterfüllung (Nichtabnahme) durch die Klägerin war wirksam.
- Folgen: Die Beklagte muss die restlichen 8.950 € sowie Zinsen und Anwaltskosten an die Klägerin zahlen. Die Entscheidung hat klargestellt, dass bei einem Stückkauf die Abweichung im Tachostand ohne spezifische Vereinbarung ein erheblicher Mangel sein kann, der zum Rücktritt berechtigt.
Rechtsstreit um Fahrzeugkauf: Schadensersatz bei Nichtabnahme im Fokus
Der Kauf eines Fahrzeugs ist für viele Menschen eine bedeutende Investition und geht oftmals mit einem Kaufvertrag einher, der nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten für beide Seiten mit sich bringt. Kommt es jedoch zur Nichtabnahme des Fahrzeugs, können verschiedene rechtliche Schritte notwendig werden….