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Rückgabe der Sicherheit wegen Wegfall des Sicherungszwecks

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Eine Münchner Mieterin muss sich weiter gedulden, bis sie ihre Sicherheitsleistung von 16.000 Euro zurückerhält. Obwohl sie ihre Wohnung vorzeitig räumte, entschied das Landgericht München I, dass die Vermieterin die hohe Summe weiterhin einbehalten darf. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die rechtlichen Feinheiten bei der Rückgabe von Sicherheitsleistungen und die Frage, wann ein Vermieter tatsächlich keinen Anspruch mehr darauf hat. Zum vorliegenden Urteil Az.: 14 T 14551/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht München I Datum: 29.11.2023 Aktenzeichen: 14 T 14551/23 Verfahrensart: sofortige Beschwerde Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Zwangsvollstreckungsrecht Beteiligte Parteien: Beklagte: Die Beklagte hat gegen ein Urteil des Amtsgerichts München Berufung eingelegt. Sie hat eine Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erbracht und wollte deren Rückzahlung. Ihr Argument war, dass der Sicherheitszweck nicht mehr besteht, da die Wohnung rechtzeitig zurückgegeben wurde und keine Schäden entstanden sind. Klägerin: Die Klägerin hat nach Rückgabe der Wohnung den Rechtsstreit für erledigt erklärt und hält an der Zwangsvollstreckung fest, da sie die Sicherheitsleistung für mögliche Forderungen aufrechterhalten möchte. Um was ging es? Sachverhalt: Die Beklagte hat Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts eingelegt, das sie zur Räumung und Herausgabe einer Wohnung verurteilt hatte. Sie hatte eine Sicherheitsleistung erbracht, um die Zwangsvollstreckung abzuwenden. Nach Rückgabe der Wohnung an die Klägerin vor Ablauf der Räumungsfrist wollte die Beklagte die Rückgabe der Sicherheitsleistung, da aus


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