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Kautionsrückzahlungsanspruch nach Ende des Mietverhältnisses

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Ein Münchner Gericht kippte eine Indexmieterhöhung, weil der Vermieter die Berechnung der prozentualen Steigerung des Preisindexes nicht offenlegte. Mieter können aufatmen: Für eine wirksame Indexmiete müssen Vermieter künftig genaue Angaben zur Berechnung machen, damit die Mieterhöhung für den Mieter nachvollziehbar ist. Das Urteil könnte wegweisend für die Rechtsprechung in ganz Deutschland sein. Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 S 3183/16 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht München II Datum: 22.11.2016 Aktenzeichen: 12 S 3183/16 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilprozessrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Der Kläger beansprucht die Rückzahlung eines Teils der geleisteten Kaution in Höhe von 1104,15 €. Er argumentiert, dass sowohl die Indexvereinbarung im Mietvertrag als auch das Erhöhungsschreiben vom 25.10.2013 unwirksam seien. Beklagte: Die Beklagten fordern die Abweisung der Klage und berufen sich auf offene Mietforderungen aufgrund einer indexbasierten Mieterhöhung. Sie argumentieren, dass die Anforderungen gemäß § 557 b Abs. 3 S. 2 BGB erfüllt sind, da die erforderlichen Angaben zur Änderung des Preisindexes und der resultierende Geldbetrag gemacht wurden. Um was ging es? Sachverhalt: Nach Beendigung des Mietverhältnisses streiten die Parteien über eine Mieterhöhung und die damit in Verbindung stehenden restlichen Kautionszahlungen. Der Kläger fordert die Rückzahlung, während die Beklagten auf angefallene Mietforderungen durch eine indexbasierte Erhöhung hinweisen. Kern des Rechtsstreits: Im Kern der Auseinandersetzung stand die Frage, ob das Indexmieterhöhungsschreiben gültig sei, insbesondere ob Angaben zur Umrec


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