Ein Mann aus München klagte gegen seine private Krankenversicherung, weil diese trotz deutlich verbesserter Blutwerte einen Risikozuschlag auf seinen Beitrag erhob. Das Landgericht München I gab ihm Recht und verurteilte die Versicherung zu einer erheblichen Beitragsreduzierung, da diese die Höhe des Zuschlags nicht ausreichend begründen konnte. Der Fall zeigt, dass Versicherte nicht machtlos gegenüber den Kalkulationen ihrer Versicherung sind und sich gegen ungerechtfertigte Risikozuschläge wehren können. Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 S 12059/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht München I Datum: 07.03.2023 Aktenzeichen: 12 S 12059/22 Verfahrensart: Berufungsverfahren in einem Krankenversicherungsvertrag Rechtsbereiche: Versicherungsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Der Kläger bei der Beklagten privatankenversichert und verlangt eine weitergehende Herabsetzung des Beitragszuschlags fürwechselerkrankungen, nachdem er Laborwerte und eine ärztliche Stellungnahme vorgelegt hat, die aus seiner Sicht den vollständigen Wegfall der Risikofaktoren belegen Beklagte: Die Beklagte ist die Versicherungsgesellschaft, die dem Kläger zuvor bereits eine Herabsetzung des Beitragszuschlags von 147,00 € auf 77,19 € gewährt hat, jedoch keine weiteren Informationen zur Begründung dieses Betrages beitragen konnte. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger forderte von der Beklagten eine Herabsetzung des Risikozuschlags im Krankenversicherungsvertrag auf Null, basierend auf ärztlichen Unterlagen, die seiner Meinung nach den Wegfall gefahrerhöhender Umstände begründen. Die Beklagte hatte zuvor den Risikozuschlag reduziert, konnte jedoch keine spezifischen Kalkulationsunterlagen vorlegen. Kern des Rechtsstreits:
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Frankfurt – Az.: 2/21 O 637/76 – Urteil vom 28.03.1977 Tatbestand Die Klägerin stellte bei der Beklagten unter dem 18.2.1975 einen schriftlichen Antrag auf Abschluß einer Krankenhausversicherung und Krankheitskostenversicherung nach den Tarifen SK 2 V/220 und AZ 1 V. Die Versicherungspolice ging der Klägerin am 19. März 1975 zu. […]