In einer Münchner Waschanlage krachte es, als zwei Autofahrer gleichzeitig rückwärts aus ihren Boxen fuhren. Eine Richtungsänderung beim Rückwärtsfahren führte zur Kollision – und vor Gericht zu einer klaren Schuldzuweisung: 70 Prozent trägt die Fahrerin, die beim Rückwärtssetzen nach rechts lenkte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 1673/22 VZS | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht München II Datum: 22.09.2023 Aktenzeichen: 2 O 1673/22 VZS Verfahrensart: Zivilprozess über Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfall Rechtsbereiche: Straßenverkehrsrecht, Zivilrecht (Haftungsrecht) Beteiligte Parteien: Klägerin: Eine Privatperson, die Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls fordert. Sie behauptet, dass sie bereits stand, als es zur Kollision mit dem Fahrzeug der Beklagten kam, und fordert daher die volle Erstattung der entstandenen Schäden. Beklagte zu 1: Fahrerin des anderen beteiligten Fahrzeugs. Sie argumentiert, dass sie vor dem Zurücksetzen sichergestellt hat, dass der Verkehrsraum frei war und gibt an, die Klägerin sei in ihr Fahrzeug gefahren. Beklagte zu 2: Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs der Beklagten zu 1, welche einige der geforderten Beträge bereits bezahlt hat. Um was ging es? Sachverhalt: Am 12.02.2022 kollidierten zwei Fahrzeuge auf einem Waschanlagengelände, als beide Fahrer rückwärts aus parallelen Waschboxen herausfuhren. Die Klägerin verlangt Schadensersatz, da sie meint, der Unfall sei unvermeidbar für sie gewesen und das Verschulden läge haup
Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de OLG München – Az.: 34 Wx 120/19 – Beschluss vom 19.03.2019 I. Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts München – Grundbuchamt – vom 21. Januar 2019 aufgehoben, soweit der Antrag auf Löschung des Nießbrauchs in Abteilung II lfd. Nr. 2 und der Rückauflassungsvormerkung in Abteilung II […]