Weil die Sonne von ihren Solarmodulen zu stark auf das Nachbarhaus reflektierte, müssen die Eigentümer einer Doppelhaushälfte in E. ihre Photovoltaikanlage umbauen. Ein Gutachter stellte fest, dass die Anlage die zulässigen Grenzwerte für Blendwirkung um ein Vielfaches überschreitet und die Bewohner der Nachbarwohnung in Küche, Esszimmer und sogar im Treppenhaus stark blendet. Das Landgericht München II gab den Klägern Recht und sprach ihnen einen Anspruch auf Beseitigung der Blendwirkung zu. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 O 2697/14 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht München II Datum: 02.08.2016 Aktenzeichen: 1 O 2697/14 Verfahrensart: Zivilverfahren Rechtsbereiche: Nachbarrecht, Zivilrecht Beteiligte Parteien: Klagepartei (Eigentümer der Maisonettewohnung): Die Klagepartei verlangte die Beseitigung der Blendwirkung, die durch Sonnenlichtreflexionen einer auf dem Nachbarhaus installierten Photovoltaikanlage hervorgerufen wird. Sie argumentierten, dass diese Blendungen unzumutbar seien und die Nutzung ihrer Wohnräume erheblich beeinträchtigen. Beklagte Partei (Eigentümer der Doppelhaushälfte): Die Beklagten stritten ab, dass die Photovoltaikanlage auf ihrem Dach eine unzumutbare Blendwirkung erzeuge. Sie führten an, dass die Module eine diffuse Reflexion aufweisen, und dass sie wirtschaftlich nicht zumutbar beeinträchtigt würden, sollten sie die Anlage entfernen oder anpassen. Um was ging es? Sachverhalt: Im März 2013 installierte die beklagte Partei Photovoltaik-Module auf de
Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de OLG Jena – Az.: Lw W 292/16 – Beschluss vom 05.08.2016 Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Erfurt vom 08.01.2016 – Nichtabhilfeentscheidung vom 13.05.2016 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig abgewiesen wird. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der […]