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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch auf Beseitigung herüberragender Äste und Zweige des Nachbarn

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Laub im Dach, Schatten im Garten – Nachbarn streiten um überhängende Äste! Das Landgericht München II musste nun entscheiden, wie weit Bäume in den Luftraum des Nachbarn hineinragen dürfen. Ein Sachverständiger bestätigte die Beeinträchtigung durch den massiven Überhang, sodass die Richter einen Rückschnitt der Äste anordneten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 O 2379/12 (2) | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht München II Datum: 28.09.2017 Aktenzeichen: 1 O 2379/12 (2) Verfahrensart: Zivilverfahren Rechtsbereiche: Nachbarrecht, Eigentumsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Eigentümer eines Grundstücks in Kempfenhausen, die ihren Nachbarn verklagen, die überhängenden Äste und Zweige auf ihr Grundstück zurückzuschneiden. Sie argumentieren, dass der Überhang ihre Nutzung des Grundstücks beeinträchtigt und eine Gefahr darstellen könnte. Beklagter: Nachbar und Eigentümer des angrenzenden Grundstücks, der die Rückforderung der Kläger ablehnt, indem er die Verjährungseinrede erhebt und behauptet, dass keinerlei erhebliche Beeinträchtigung vorliegt. Er sieht die Ansprüche der Kläger als verwirkt an, weil sie selbst Überhänge auf seinem Grundstück nicht beseitigen. Um was ging es? Sachverhalt: Die Kläger forderten vom Beklagten den Rückschnitt von herüberragenden Zweigen und Ästen von Bäumen auf sein Grundstück, des Weiteren auch den Rückschnitt einer Thujenhecke, die die Zufahrt zu ihrem Grundstück beeinträchtigt. Kern des Rechtsstreits: Der wesentliche Kern des Rechtsstreits liegt in der Frage, ob der Überwuchs von Pflanzen und die Platzproblematik einer Zufahrtsbeschränkung eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung darstellt und ob der


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