Ein Verkehrsunfall in E. zieht unerwartet weitreichende Folgen nach sich: Streitpunkt sind nicht nur die Höhe der Reparaturkosten und des merkantilen Minderwerts, sondern auch die Frage, ob eine unbezahlte Reparaturrechnung überhaupt als Beweis für die Notwendigkeit der Arbeiten gilt. Das Landgericht Memmingen verneint dies und sorgt mit seinem Urteil für grundsätzliche Fragen, die nun möglicherweise vom Bundesgerichtshof geklärt werden müssen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 13 S 691/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Memmingen Datum: 25.05.2022 Aktenzeichen: 13 S 691/21 Verfahrensart: Berufungsverfahren nach Verkehrsunfall Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Verkehrsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Sie fordert von der Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Die Klägerin argumentiert, dass sie die geltend gemachten Reparaturkosten für erforderlich halten durfte, auch wenn die Rechnung noch nicht bezahlt ist. Zudem seien die zusätzlichen Kosten berechtigt. Beklagte: Die Versicherung des Unfallverursachers, die sich gegen die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Reparaturkosten und den merkantilen Minderwert wehrt. Sie argumentiert, dass eine unbezahlte Rechnung keine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der Reparaturaufwendungen hat. Um was ging es? Sachverhalt: Am 01.07.2020 verursachte der Versicherungsnehmer der Beklagten einen Unfall, wodurch das Fahrzeug der Klägerin beschädigt wurde. Die Beklagte erkannte den Schaden an, stritt jedoch die Höhe der geltend gemachten Reparaturkosten und den merkantilen Minderwert ab. Kern des Rechtsstreits: Die Hauptfrage war, ob eine u
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 275/20 – Beschluss vom 12.11.2020 Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. September 2020 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedürfte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen. Gründe Lediglich zur Erläuterung […]